Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

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11. Artikel 11 des Zusatzabkommens betreffend das Inkrafttreten

Das Zusatzabkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der dem Empfang der zweiten Ratifikationsurkunde folgt. Es findet Anwendung auf Auskunftsbegehren über Steuerbetrugsfälle und diesen gleichzustellende Vergehen, die nach dem Abschluss dieses Zusatzabkommens begangen wurden. Was die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen anbelangt, so ist das betreffende Verfahren für alle Forderungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt sind.

Die übrigen Bestimmungen des Zusatzabkommens finden Anwendung auf Einkünfte des Kalender- oder Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in welchem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.

III. Würdigung und Schlussfolgerungen

Die von der Schweiz vorgeschlagenen Themen, deren abkommensrechtliche Behandlung zu revidieren war, betrafen u.a. die Aufnahme in das Abkommen des Nullsatzes für Lizenzgebühren sowie der Abkommensberechtigung von schweizerischen Pensionskassen. Die Inanspruchnahme der Abkommensvorteile durch die Pensionskassen wird von den französischen Behörden seit 1997 mit der Begründung verweigert, dass von den direkten Steuern befreite Personen keine Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 DBA-F zu begründen vermögen. Trotz wiederholter Unterbreitung der schweizerischen Anliegen bezüglich der beiden vorerwähnten Punkte musste im Rahmen dieser Revisionsverhandlung die französische Auffassung zur Kenntnis genommen werden, wonach die von der Schweiz gemachten Zugeständnisse im Bereiche der Amtshilfe nicht ausreichend seien, um den Anwendungsbereich der Revision auf die beiden hiervor erwähnten Begehren zu erstrecken. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs könnte nämlich gegenüber dem französischen Parlament insbesondere deshalb nicht begründet werden, weil dieses den derzeitigen Trend zur Verlegung von Gesellschaften in die Schweiz mit Besorgnis verfolge. Aus schweizerischer Sicht können die im Entwurf zum Zusatzabkommen letztlich getroffenen Lösungen insgesamt als vorteilhaft angesehen werden. Einerseits wird damit die von der Schweiz seit dem Jahre 2000 verfolgte Amtshilfepolitik verankert, andererseits werden damit aber auch grundlegende Fragen geregelt, die den Wirtschaftsstandort Schweiz betreffen, (insbesondere in Artikel 11 und Artikel 14 DBA-F). Im Rahmen dieser Revisionsverhandlungen konnten zusätzlich zur Regelung des Verhältnisses zwischen Artikel 11 DBA-F und Artikel 15 ZiBstA, verschiedene Anwendungsfragen entweder im Abkommen selbst oder aufgrund eines Verständigungsverfahrens geregelt werden, so z.B. das Problem der richtigen Anwendung des schweizerisch-französischen Grenzgängerabkommens. Das im internen Recht Frankreichs gründende Problem der Zustellung von Veranlagungseröffnungen und Zahlungsaufforderungen für französische Steuerforderungen konnte auf einfache, für beide Behörden zufriedenstellende Weise geregelt werden. Das Ergebnis dieser Revision beruht auf gegenseitigen Kompromissen und kann daher als ausgewogen betrachtet werden; die Revision zeigt auch, dass die Parteien gewillt waren, für die zur Diskussion gebrachten Probleme so weit wie möglich Lösungen zu finden.