Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

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Besteuerungsrecht für solche Zahlungen dem Ansässigkeitsstaat zu. Diese doppelte Nichtbesteuerung wurde für ungerechtfertigt gehalten; Artikel 20 Absatz 2 wurde deshalb entsprechend abgeändert. Das Besteuerungsrecht wird zwar nach wie vor dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt, zugunsten des Quellenstaates bleibt indes insoweit ein subsidiäres Besteuerungsrecht vorbehalten, als der Ansässigkeitsstaat die betreffende Kapitalabfindung ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist somit auf den Teil beschränkt, der im anderen Vertragsstaat steuerfrei bleibt. Demzufolge wird die Schweiz ihre Quellensteuer solange uneingeschränkt erheben können, als Frankreich die Kapitalabfindungen aus der schweizerischen 2. Säule steuerfrei belässt. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit und wahrt überdies die Interessen des schweizerischen Fiskus.

5. Artikel 5 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 21 des Abkommens – Unselbstän-

dige Arbeit im Rahmen industrieller oder kommerzieller Tätigkeiten des Staates

In Artikel 21 DBA-F wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt.

Zufolge früherer Verständigungslösungen war vereinbart worden, dass das Personal bestimmter staatlich beherrschter Unternehmen gegebenenfalls wie das Personal des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 21 DBA-F zu behandeln sei. Gestützt auf diese früheren Lösungen hatte die Schweiz anlässlich eines neuen Verständigungsverfahrens eine ähnliche Lösung für das schweizerische Personal eines solchen Unternehmens verlangt. Die zuständige französische Behörde hat jedoch eine solche Behandlung mit der Begründung abgelehnt, dass die in Rede stehenden Unternehmen nunmehr als selbständige Personen des privaten Sektors anzusehen seien, und zwar ungeachtet des Ausmasses der staatlichen Beteiligung. Es sei daher vielmehr auf die Art der unternehmerischen Tätigkeit (industrielle oder kommerzielle Tätigkeit) als auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen. Der französischen Stellungnahme zufolge mussten die früheren Verständigungslösungen zu dieser Thematik in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und der sich entwickelnden industriellen und kommerziellen Tätigkeiten des Staates, der sich zunehmend am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt und den Weg der Privatisierung einschlägt, haben es die beiden Delegationen für angebracht gehalten, die sich aufdrängenden Konsequenzen zu ziehen und die Rechtslage zu bereinigen. In einem neuen Absatz 2 von Artikel 21 DBA-F wurde in Anlehnung an den Wortlaut von Artikel 19 Absatz 3 (öffentlicher Dienst) des OECD Musterabkommens denn auch vereinbart, dass auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen, die für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit von einem Vertragsstaat bezahlt wurden, nicht derselbe Artikel 21, sondern die anderen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden sind, welche sich auf diese Einkünfte beziehen.

6. Artikel 6 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 27 des Abkommens - Schiedsgericht

Wie wir bereits im Zusammenhang mit der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Süd-Afrika erklärt hatten, hat sich das Fiskalkomitee der OECD mit der Frage der Einführung