Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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Die auf schweizerischeInitiative schliesslich bilateral vereinbarte Regelung zur Lösung dieser Frage, die auch im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 14 DBA-F von Bedeutung ist (s. diesbezügliche Erläuterungen unter Ziff. 2 hiernach), lässt sich wie folgt umschreiben:
Für die am 1. Juli 2005 beginnende und bis zum Inkrafttreten des Zusatzabkommens dauernde Periode haben die französischen Behörden in einer Verständigungslösung vom 23. November 2006 der unmittelbaren Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 ZiBstA in Verbindung mit Artikel 119ter CGI unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass sie - soweit erforderlich - die Übereinstimmung ihrer diesbezüglichen Informationen anhand von Informationen, die sie von der Eidg. Steuerverwaltung erhalten haben, dann prüfen können, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer nutzungsberechtigten juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Personen beherrscht wird, welche nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, sofern diese juristische Person darzulegen vermag, dass sie mit der betreffenden Beteiligungsreihe - weder als Hauptziel noch als eines ihrer Hauptziele - die Quellensteuerbefreiung anstrebt. Diese mit Verständigungsvereinbarung vom 23. November 2006 getroffene Lösung entspricht der schweizerischen Praxis im Bereiche des Informationsaustausches. Es geht hier um Informationen zur richtigen Durchführung eines Staatsvertrags. Ein solcher Informationsaustausch ist als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben auch ohne ausdrückliche entsprechende Bestimmung im Staatsvertrag zu gewähren (BGE 96 I 733). Schweizerische Muttergesellschaften, die ihrerseits von in Drittstaaten (z.B. in den Vereinigten Staaten) ansässigen Gesellschaften beherrscht werden, gelangen aufgrund dieser Regelung für die aus ihren französischen Tochtergesellschaften stammenden Dividenden nunmehr in den Genuss des Nullsatzes, was bisher aufgrund der Haltung der französischen Behörden, wonach die Anwendung von Artikel 15 Abs. 1 ZiBstA unter dem Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 b) (ii) des DBA-F steht, ausgeschlossen war.
Das Zusatzabkommen führt indes in Artikel 11 Absatz 2 b) (ii) und (iii) eine neue Bestimmung zur Bekämpfung von Missbräuchen ein. Diese übernimmt den Grundsatz der hiervor erwähnten Verständigungslösung, schränkt jedoch die erforderliche Rechtfertigung bei direkter oder indirekter Beherrschung der nutzungsberechtigten juristischen Person durch nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige Personen insofern ein, als lediglich nachzuweisen ist, dass das Hauptziel der betreffenden Beteiligungsreihe nicht in der Erlangung der Abkommensvorteile besteht (Verzicht auf « eines der Hauptziele » der Beteiligungsreihe). Es wurde überdies vereinbart, dass diese für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 ZiBstA zu beachtende Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beherrschung durch Personen ausgeübt wird, die nicht in einem Mitgliedstat der Europäischen Union ansässig sind.
Diese für die Schweiz günstige Lösung ist im Zusammenhang mit der hiervor dargelegten Problematik sowie mit der vorgenommenen Änderung von Artikel 14 DBA-F zu würdigen. Es trifft zwar zu, dass das Kriterium der Börsenkotierung der Kapitalanteile an der Mutter- oder jener an der Tochtergesellschaft, wie dies gegenwärtig in Artikel 11 Absatz 2 b) (ii) vorgesehen ist, aufgegeben wurde. Die Unterhändler waren sich indes darüber einig, dass man nunmehr auf dieses Kriterium verzichten konnte. Aufgrund des neuen Absatzes 2 b) (ii) und (iii) sind nämlich die Voraussetzungen zur Erlangung des Nullsatzes derart gelockert