Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

einer Klausel über das Schiedsgerichtsverfahren zwar auseinandergesetzt, konnte jedoch bis heute noch keine dahingehende Empfehlung verabschieden. Nach Auffassung der ESTV entspricht eine solche Klausel dem Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Artikel über das Verständigungsverfahren keine Verpflichtung zur Einigung enthält (Art. 25 Abs. 3 OECD Musterabkommen: « Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, …… »). Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen eine Doppelbesteuerung verbleibt, was dem Zweck des Abkommens zuwiderläuft. Die Praxis der ESTV zu den Verständigungsverfahren geht dahin, dass sie sich nur für ausgewogene Lösungen einsetzt. Die zuständigen Behörden des Staates, in welchem infolge Gewinnaufrechnungen eine juristische oder wirtschaftliche Doppelbesteuerung verursacht wurde, vertreten indes nicht selten andere Auffassungen. Das trifft insbesondere im Bereiche der Verrechnungspreise zu. In Bezug auf die Rechtssicherheit muss dieser Umstand als unbefriedigend bezeichnet werden. Die Ausstattung eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einer Schiedsgerichtsklausel trägt somit zur Verbesserung der Position der Steuerpflichtigen bei.

Aus diesen Gründen sind die beiden Delegationen übereingekommen, das DBA-F mit einer Schiedsgerichtsklausel zu versehen; diese wurde in einem neuen Absatz 5 von Artikel 27 DBA-F verankert. Sie schliesst allerdings die natürlichen Personen vom Anwendungsbereich aus, obschon die Schweiz auch diese Kategorie von Steuerpflichtigen hätte einbeziehen wollen. Eine Schiedsklausel kam hingegen für Frankreich nur in Frage zur Lösung von Verrechnungspreisproblemen der Unternehmen, zur Festlegung der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und dessen Betriebsstätte sowie zur Feststellung, ob eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens vorliegt. Die Voraussetzungen zur Lösung dieser Probleme wurden somit in das Abkommen aufgenommen. Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem das Verständigungsverfahren eröffnet wurde, nicht zu einer Einigung, so kann das betroffene Unternehmen ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen. Dieses ist jedoch unzulässig, wenn das Unternehmen von den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen noch Gebrauch machen kann oder wenn ein Gerichtsentscheid bereits gefällt wurde. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist von beiden Vertragsstaaten ungeachtet ihrer internrechtlichen Fristen umzusetzen. Die zuständigen Behörden werden im gegenseitigen Einvernehmen die einzelnen Vorschriften zu diesem Verfahren regeln.

Die vereinbarten Lösungen gehen weiter als die üblicherweise von Frankreich im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über Verrechnungspreise und Schiedsgerichtsbarkeit verfolgte Praxis. Es ist grundsätzlich nicht zu bestreiten, dass auf einer Schiedsgerichtsklausel beruhende Lösungen die Souveränität der Schweiz einschränken. Es gilt aber auch zu bedenken, dass eine solche Klausel die Interessen des Steuerpflichtigen wahrnimmt. Voraussetzung zur Einleitung dieses Verfahrens ist denn auch die schriftliche Zustimmung des Steuerpflichtigen; er muss jedoch allfällige Rechtsmittel zurückgezogen haben. Schliesslich ist davon auszugehen, dass eine Schiedsgerichtsklausel für die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von vornherein ein Druckmittel bedeutet, das sie zur Vereinbarung einer Verständigungslösung anspornen dürfte und ihnen die Inanspruchnahme eines Verfahrens ersparen sollte, welches potenziell ihre Entscheidungsfreiheit beschneidet. Die Anwendungsfälle dieser Klau-