Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die vom Abkommen gebotenen Vorteile abzielen.
Absatz 3 hält fest, dass Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) DBA-F im Verhältnis zu Artikel 14 DBA-F als lex specialis zu betrachten ist. In Bezug auf Dividenden gilt somit Artikel 14 nur insoweit, als diese nicht allenfalls bereits aufgrund von Artikel 11 von den Abkommensvorteilen auszuschliessen sind.
Diese Änderung von Artikel 14 dürfte sich für beide Vertragspartner als günstig erweisen. Die Lockerung der bisherigen Bestimmungen, die für gewisse Geschäftsvorfälle den strikten Ausschluss von den Abkommensvorteilen bedeuteten, (z.B. bei international fremdfinanzierten Leasinggeschäften oder wenn Verlagsgesellschaften in Drittstaaten ansässige Autoren aus Lizenzgebühren französischer Herkunft entschädigten). Überdies wird die heutige, in Absatz 2 von Artikel 14 enthaltene Bedingung aufgehoben, wonach ausländisch beherrschte schweizerische Gesellschaften zur Erlangung der Abkommensvorteile auf Zins- und Lizenzerträge französischer Herkunft diese auch auf Kantons- und Gemeindesteuerebene voll versteuern müssen.
Die Bestimmungen von Artikel 14 sind ferner anwendbar, wenn unter nahestehenden Gesellschaften Lizenzgebühren aus französischer Quelle bezahlt werden und Artikel 15 Absatz 2 ZiBstA zum Tragen kommt. Dasselbe gilt für alle übrigen Einkünfte, für welche die Abkommensvorteile beansprucht werden.
3. Artikel 3 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 17 des Abkommens – Vergütungen
für unselbständige Arbeit im internationalen Schienenverkehr
Absatz 3 von Artikel 17 DBA-F (Angestellte) wurde ergänzt, um die Besteuerung von Personen zu regeln, die als Angestellte an Bord einer Eisenbahn im internationalen Verkehr tätig sind. Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen, die für Angestellte an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Schiffes im internationalen Verkehr gelten; das Besteuerungsrecht steht somit dem Staat zu, in welchem sich die tatsächliche Leitung des Unternehmens befindet. Was schliesslich die Angestellten staatlicher Unternehmen anbelangt, sei auf die unter Ziff. 5 hiernach angeführten Erläuterungen verwiesen.
4. Artikel 4 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 20 des Abkommens – Ruhegehälter
Das Solidaritätssystem der französischen Vorsorgeeinrichtungen, das der schweizerischen beruflichen Vorsorge der 2. Säule entspricht, lässt die Umwandlung periodischer Renten in Kapitalabfindungen nicht zu. Das geltende französische Steuerrecht sieht daher keine Besteuerung von Kapitalabfindungen aus schweizerischer beruflicher Vorsorge der 2. Säule vor, wenn diese an in Frankreich ansässige Personen für frühere unselbständige Arbeit in der Schweiz gezahlt werden. Dessen ungeachtet ist die Schweiz aufgrund von Artikel 20 DBA-F verpflichtet, bei Fälligkeit der Kapitalabfindungen auf die Erhebung der Quellensteuer zu verzichten, wenn der Begünstigte in Frankreich ansässig ist; denn das Abkommen weist das