Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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werden, die den Steuerbehörden zur Verfügung stehen oder ordentlicherweise den Steuerbehörden zu erteilen sind.
Als Holdinggesellschaften gelten auf schweizerischer Seite die unter Artikel 28 Absatz 2 StHG fallenden Gesellschaften und auf französischer Seite die diesen schweizerischen Gesellschaften entsprechenden Gesellschaften.
Buchstabe d) des ersten Absatzes verpflichtet die zuständigen Behörden, auf Ersuchen die für die Anwendung von Artikel 15 ZiBstA erforderlichen Informationen auszutauschen. Dieser Austausch entspricht der schweizerischen Praxis zum Informationsaustausch für die richtige Anwendung eines Staatsvertrags.
Ziff. XI des Zusatzprotokolls hält überdies fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten und der in Anspruch genommenen Amtshilfe bestehen muss. Informationsbegehren, die ausschliesslich darauf abzielen, Beweismaterial zu suchen (allgemeine Suchaktionen) sind ausgeschlossen. Zudem wurden die Voraussetzungen angeführt, die vom ersuchenden Staat zu erfüllen sind, um seinen begründeten Verdacht über das Vorliegen eines Steuerbetrugs oder diesem gleichzustellenden Vergehens zu rechtfertigen. Der begründete Verdacht des ersuchenden Staates kann insbesondere auf Urkunden, Buchungsbelegen, Zeugenaussagen, glaubhaften Anzeigen oder Indizienbeweisen beruhen.
Das schweizerische Verfahren zur Erlangung von Informationen bei Steuerbetrug oder diesem gleichzustellendem Vergehen wird materiell dem entsprechen, was bereits mit anderen Ländern wie Deutschland, Spanien oder Norwegen vereinbart wurde. Dieses Verfahren wird in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt werden.
Frankreich forderte eine Meistbegünstigungsklausel, welche ohne weiteres zum Tragen kommen würde, falls die Schweiz nach dem Abschluss dieses Zusatzabkommens mit einem andern Mitgliedstaat der OECD eine weitergehende Amtshilfeklausel vereinbaren sollte. Diese für die Schweiz nicht annehmbare Forderung konnte in einem neuen Absatz 3 von Artikel 28 wie folgt eingeschränkt werden:
Wie im Verhältnis zu Spanien wurde festgelegt, dass gegenüber Frankreich ohne weiteres dieselbe Amtshilfe gewährt wird, die von der Schweiz nach dem Abschluss dieses Zusatzabkommens einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union zugestanden wird, sofern daraus eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs resultiert. Diese Lösung ist aufgrund einer globalen Betrachtung im Zusammenhang mit den sog. « Bilateralen II » zwischen der Schweiz und der EU zu würdigen. Die Rechtshilfeabkommen in Steuersachen - sei es im Europäischen Betrugsabkommen, sei es im Schengen-Abkommen - sehen vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten gleich zu behandeln sind. Es ist daher gerechtfertigt, eine solche Gleichbehandlung sinngemäss auch bezüglich der Doppelbesteuerungsabkommen vorzusehen, zumal das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Steuerbetrugsfälle auch eine solche Gleichbehandlung gegenüber allen EU-Mitgliedstaaten vorschreibt. Für die Schweiz wird diese Meistbegünstigungsklausel kaum praktische Folgen haben; denn die Schweiz hat im Memorandum of Understanding zum