Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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sel sollten daher selten sein. Dies entspricht auch den Erfahrungen innerhalb der EU mit der dort anwendbaren Schiedsgerichtskonvention.
7. Artikel 7 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 28 des Abkommens - Informations-
austausch
Wie einleitend dargelegt, wurde mit dieser Revision auch die Umsetzung verschiedener im internationalen Bereich von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen angestrebt. Der revidierte Artikel 28 des geltenden Abkommens ist dem Wortlaut nachgebildet worden, wie er bereits im Verhältnis zu anderen wichtigen Vertragspartnern der Schweiz - Mitglieder der OECD und/oder der EU (wie z.B. mit Spanien und Österreich) - umgesetzt worden ist. Der Informationsaustausch, der nur im Einzelfall und auf Ersuchen erfolgt, dient nicht bloss der Gewährleistung einer richtigen Anwendung des Abkommens, sondern auch der Anwendung des internen Rechts eines Vertragsstaates in Steuerbetrugsfällen. Aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens und de 'Memorandum of Understanding' zu diesem Abkommen soll sich diese Amtshilfe ausdrücklich auch auf Vergehen erstrecken, die dem Steuerbetrug « gleichzustellen » sind. Ein Vergehen ist dann einem Steuerbetrug gleichzustellen, wenn die Schwere des Verschuldens jener des Steuerbetruges im Sinne des schweizerischen Rechts entspricht. Insbesondere im Vergleich zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) resultiert aus dieser Bestimmung für die Schweiz keine materielle Ausdehnung der Pflicht zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist deshalb materiell gewährt. Wie dies jedoch bereits z.B. gegenüber Deutschland, Spanien, Österreich und den Vereinigten Staaten der Fall ist, werden die beiden Vertragsstaaten bei Steuerbetrugsfällen im schweizerischfranzösischen Verhältnis inskünftig auch den Weg der Amtshilfe beschreiten können. Diese Lösung hat für die Steuerbehörden den Vorteil, dass sie die erhaltenen Informationen zu Veranlagungszwecken verwenden können, was bei der Rechtshilfe gemäss IRSG wegen des dort geltenden Spezialitätsprinzips nicht zulässig ist. Die vom Strafrichter erhaltenen Informationen dürfen nämlich nur für die Beurteilung des Vergehens verwendet werden, das dem Gesuch um Rechtshilfeverfahren zugrunde liegt, nicht aber für das - gemäss schweizerischer Terminologie - Nachsteuerverfahren.
Nach der neuen Ziff. XI des Zusatzprotokolls zum Abkommen liegt ein Steuerbetrug oder ein dem Steuerbetrug gleichzustellendes Vergehen vor, wenn ein betrügerisches Verhalten nach dem Recht des ersuchten Staates ein mit Freiheitsstrafe zu ahnendes Vergehen darstellt. Damit ist sichergestellt, dass die Schweiz nur dann, wenn - wäre die Tat in der Schweiz begangen worden - ein Steuer- bzw. Abagbebetrug vorliegt, Informationsaustausch (inkl. Bankinformationen) gewähren muss.
Infolge der von der Schweiz im Rahmen der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken in der OECD eingegangenen Verpflichtungen können bezüglich Holdinggesellschaften - in besonderen Fällen und auf Ersuchen - Informationen zwecks richtiger Anwendung des internen Rechts ausgetauscht werden. Die neue Ziff. X des Zusatzprotokolls zum Abkommen legt jedoch fest, dass in Bezug auf Holdinggesellschaften nur jene Informationen ausgetauscht