Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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schliesslich Bankinformationen) in Steuerbetrugsfällen oder diesen gleichzustellenden Vergehen zu versehen.
Diese von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen entsprechen zum Teil politischen Entwicklungen, die in den wichtigen Mitgliedstaaten der OECD und den EU-Mitgliedstaaten im Bereiche der Amtshilfe eingetreten sind. Einerseits stellen diese Verpflichtungen einen Eckpfeiler der heutigen Abkommenspolitik unseres Landes dar. Andererseits haben gewisse Staaten in ihrem internen Recht Massnahmen ergriffen, die in Bezug auf Steuerpflichtige, welche in Ländern mit besonderen, vorteilhaften Steuersystemen ansässig sind, oder auch in Bezug auf Einkünfte aus solchen Ländern, folgende Differenzierungen vornehmen: Länder, deren Doppelbesteuerungsabkommen eine genügende Amtshilfe vorsehen, und Länder, die keine (genügende) Amtshilfe gewähren. Frankreich hat eine solche Differenzierung vorgenommen, als im Jahre 2004 - mit Wirkung ab 1. Januar 2005 - die Aufhebung des sog. « avoir fiscal » beschlossen und dieses durch die sog. halbe Bemessungsgrundlage ('Halbeinkünfteverfahren') ersetzt hat (Art. 158.3.2 Code général des impôts). Was die Besteuerung des in Frankreich ansässigen Anteilsinhabers anbelangt, so kann dieser vom Betrag der aus französischer Quelle empfangenen Dividenden einen Abschlag von 40 % (früher von 50 %) vornehmen; dasselbe gilt für Dividenden aus Ländern, mit denen Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Die Teilbesteuerung in Frankreich gilt somit auch für die aus schweizerischen Gesellschaften stammenden Dividenden. Es ist indes vorgesehen, dass Frankreich diesen ursprünglich als « halbe Bemessungsgrundlage » bezeichneten Besteuerungsmodus ab 1. Januar 2009 nicht mehr für Dividenden anwenden wird, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, deren Ansässigkeitsstaaten gegenüber Frankreich keine abkommensrechtlich verankerte Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrugs- oder Steuerhinterziehungsfällen gewähren.
Solche steuerlichen Schutzmassnahmen sowie die Entwicklungen im Bereiche der schweizerischen Amtshilfepolitik, insbesondere jedoch jene im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen (z.B. das Verhältnis zwischen Artikel 11 des Abkommens und Artikel 15 Paragraph 1 ZiBstA) veranlassten die zuständigen Behörden zu Beginn des Jahres 2005 eine Bilanz über verschiedene Anwendungsfragen des DBA-F zu ziehen und bei dieser Gelegenheit abzuklären, welche Punkte anlässlich einer Revision des Abkommens klarer geregelt werden sollten. Es folgten vier (eher schwierige) Verhandlungsrunden und der Entwurf zu diesem Zusatzabkommen wurde am 23. November 2006 in Paris paraphiert.
Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.