Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten
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Zinsbesteuerungsabkommen (unter Ziff. 2) - auf der Basis der Gegenseitigkeit - gegenüber allen EU-Mitgliedstaaten bereits ihre Bereitschaft erklärt, ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Staaten durch Aufnahme einer Amtshilfeklausel für Steuerbetrugsfälle oder diesen gleichzustellende Vergehen zu ergänzen.
Für den Fall, dass die Schweiz nach dem Abschluss des Zusatzabkommens mit Frankreich anderen OECD-, jedoch nicht EU-Mitgliedstaaten eine Ausdehnung der Amtshilfe zugestehen sollte, ist folgendes Vorgehen vereinbart worden: Die zuständigen Behörden werden innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten der betreffenden Ausdehnung Verhandlungen zwecks Abschluss eines modifizierten Zusatzabkommens aufnehmen, das den Anwendungsbereich des ersten Absatzes von Artikel 28 entsprechend erweitern wird. Die Verpflichtung zu dieser potenziellen Ausdehnung der Amtshilfe bedeutete für die französischen Behörden eine Conditio sine qua non für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen.
8. Artikel 8 des Zusatzabkommens betreffend die Einführung eines neuen Artikel 28bis in
das Doppelbesteuerungsabkommen – gegenseitige Unterstützung bei der Zustellung von Zahlungsaufforderungen
Die französischen Behörden haben im Jahre 2003 das Problem der Zustellung von Zahlungsaufforderungen für französische Steuern in der Schweiz aufgeworfen, die von in der Schweiz ansässigen Personen geschuldet werden, und diesbezüglich die Unterstützung der Schweiz begehrt. Der Gesamtbetrag der ausstehenden Forderungen der öffentlichen Hand Frankreichs (zur Hauptsache Steuerforderungen) gegenüber in der Schweiz ansässige Personen belaufe sich aufgrund des französischen Zahlenmaterials auf 58 Millionen Euro und die Inkassoquoten seien sehr bescheiden. Will die französische Verwaltung einen Steuerpflichtigen betreiben, kommt sie nicht darum herum, dem Steuerpflichtigen den Betrag ihrer Forderung und die in Aussicht genommene Zwangsmassnahme formell zu eröffnen. Für eine rechtsgültige Zustellung der Veranlagungseröffnungen und Zahlungsaufforderungen an einen in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen ist die französische Verwaltung daher auf eine Unterstützung durch die schweizerische Verwaltung angewiesen. Da weder ein bilaterales noch ein multilaterales Abkommen über die amtliche Unterstützung zur Eintreibung von Steuerforderungen besteht, wäre die erforderliche Unterstützung bei Fehlen zwingender Verfahrensvorschriften an sich nur als Akt der Höflichkeit im Rahmen der internationalen Beziehungen denkbar gewesen. Ist jedoch der diplomatische Weg versperrt, so können die ausstehenden Steuerforderungen dem Steuerpflichtigen nicht eröffnet werden. Die betreffende Zustellung stellt jedoch ein formelles Erfordernis dar, das aufgrund des internen französischen Rechts zur Einleitung des Betreibungsverfahrens vorgängig zu erfüllen ist; andernfalls ist die Eintreibung der Steuerforderungen durch Zwangsvollstreckung selbst dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige Vermögen in Frankreich besitzt.
Die Beurteilung der Rechtslage im nicht fiskalischen Bereich hat gezeigt, dass die Schweiz aufgrund ihres internen Rechts und ihrer bilateralen Abkommen bereits weitgehend amtliche Unterstützung gewährt hinsichtlich der Eröffnung von Zahlungsaufforderungen und Inkasso-