Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

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worden, dass börsenkotierte Gesellschaften ohnehin nicht der Ausnahmeregelung zur Erlangung des Nullsatzes bedürfen; denn das Hauptziel ihrer Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, besteht in der Regel nicht in der Beanspruchung der in Rede stehenden Steuerbefreiung. Schliesslich ist hervorzuheben, dass bei ausländischer, direkter oder indirekter Beteiligung das Recht, den unternehmerischen Hauptzweck im Sinne dieser Bestimmungen zu begründen, weiter geht als die im internen Recht Frankreichs diesbezüglich vorgesehene Regelung gegenüber Gesellschaften, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind.

2. Artikel 2 des Zusatzabkommens betreffend Artikel 14 des Abkommens – Missbrauchs-

bestimmung

Der gegenwärtige Artikel 14 Absatz 1 übernimmt teilweise die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (SR 672.202) sowie die im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. Dezember 1962 enthaltenen Kirterien. Absatz 2 schliesst ferner die ausländisch beherrschten Gesellschaften von den für Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehenen Abkommensvorteilen aus, wenn diese Gesellschaften auf den genannten Erträgen die Kantonssteuern nicht nach den Grundsätzen entrichten, die jenen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer entsprechen, m.a.W. nicht mit diesen identisch oder zumindest vergleichbar sind. Demzufolge sind diese Gesellschaften von den Abkommensvorteilen für ihre Zins- und Lizenzerträge ausgeschlossen, wenn sie nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 2 - 4 StHG veranlagt werden. Ebenso von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen sind die Familienstiftungen mit Sitz in der Schweiz, an denen im Ausland ansässige Personen interessiert sind. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten bilateral; sie sind also von jedem der beiden Vertragsstaaten anzuwenden.

Beide Verhandlungsdelegationen haben eingesehen, dass der gegenwärtige Wortlaut insofern zu streng ist, als er von vornherein auch die in gutem Glauben errichteten Strukturen von den Abkommensvorteilen ausschliesst. Sie erachteten es deshalb für geboten, eine gewisse Lockerung einzuführen. Die getroffene Lösung, die inskünftig in einer neuen Fassung von Artikel 14 des Abkommens eingebettet sein wird, enthält den Grundsatz, wonach die Abkommensvorteile nicht gewährt werden für Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form, mindestens zur Hälfte an Personen oder Gebilde weitergeleitet werden, die nicht im Lande, aus welchem die Einkünfte stammen, ansässig sind. Diese Ausschlussbestimmung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn der die Abkommensvorteile beanspruchende Ansässige eines Vertragsstaates darzulegen vermag, dass der Hauptzweck der betreffenden Geschäftsvorfälle nicht in der Erlangung dieser Vorteile besteht. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass dies in jedem Fall gegeben ist, wenn die abkommensbegünstigten Einkünfte an Personen oder Gebilde weitergeleitet werden, die ihm nicht nahe stehen, oder wenn diese Einkünfte, wären sie dem Empfänger direkt, statt über die schweizerische Gesellschaft zugeflossen, abkommensrechtlich die gleiche oder sogar eine günstigere Behandlung erfahren hätten. Selbst wenn eine Gesellschaft diese beiden sog. 'safe haven'-Bedingungen nicht zu erfüllen vermag, hat sie – wie hiervor erwähnt – noch immer die Möglichkeit darzulegen, dass