Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

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handlungen im zivilen Bereich, in Bezug auf richterliche und verwaltungsrechtliche Strafsachen sowie für ausstehende Forderungen der Spitäler. Die französischen und die schweizerischen Behörden sind daher übereingekommen, die Frage der Zustellung von Veranlagungseröffnungen und Zahlungsaufforderungen im Bereiche der Steuern, insbesondere mit Bezug auf öffentliche Forderungen Frankreichs, im Rahmen dieser Revision des DBA-F näher zu prüfen, womit dem französischen Begehren um eine gewisse gegenseitige Amtshilfe beim Steuerinkasso Folge gegeben wurde.

An sich war das Interesse der Schweiz an einer bilateralen Lösung zu diesem Steuerbezugsproblem eher beschränkt, weil das schweizerische Recht andere Mittel zur rechtsgültigen Veranlagungseröffnung bietet, z.B. durch Veröffentlichung in schweizerischen offiziellen Amtsblättern, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in der Schweiz hat; dessen ungeachtet erwies sich das französische Begehren als gerechtfertigt. Es war indes ein schweizerisches Bedürfnis, dass die zu treffende bilaterale Lösung die kantonalen Behörden nicht mit zusätzlichen Aufgaben belasten durfte. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, dass die Zustellung amtlicher Mitteilungen der französischen Behörden an in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige bzw. der schweizerischen Behörden an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige unmittelbar auf dem Postweg erfolgen dürfe. Der neue Artikel 28bis des Abkommens hält diese Lösung im Einzelnen fest; sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuern, für welche das DBA-F gilt. Bezüglich der französischen Abgaben erstreckt sich der Anwendungsbereich überdies auf die Mehrwertsteuer, die Handänderungsgebühren, die Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitze juristischer Personen, die Gewerbesteuer, die Wohnsteuer und die Liegenschaftssteuer. Bezüglich der schweizerischen Abgaben erstreckt sich der Anwendungsbereich auch auf die Mehrwertsteuer, die Handänderungsabgaben, die Liegenschaftssteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuern. Artikel 28bis sieht ferner vor, dass in dringlichen Fällen oder nach erfolgloser Zustellung der Veranlagungseröffnung - auf Begehren des ersuchenden Staates - der ersuchte Staat die betreffende Eröffnung nach den Formschriften seines internen Rechts vornehmen wird. Ist die Schweiz der ersuchte Staat, wird die Eidg. Steuerverwaltung die Eröffnung vornehmen und diese direkt mit eingeschriebenem Brief zustellen. Die Zahl der Fälle, in denen eine solche zentralisierte Eröffnung erforderlich ist, sollte nach französischer Schätzung sehr gering sein. Die zuständigen Behörden werden die Vorschriften zur Umsetzung dieses zentralisierten Verfahrens durch Briefwechsel festlegen.

Diese Lösung entspricht somit einem echten Bedürfnis. Da sogar in der Anfangsphase eine geringe Beanspruchung der schweizerischen Verwaltung erfolgen sollte (nach erfolgloser Zustellung oder in dringlichen Fällen), kann damit gerechnet werden, dass dieses Verfahren später erst recht selten beansprucht werden wird; die blosse Existenz dieses Verfahrens dürfte nämlich auf die säumigen Steuerpflichtigen « erzieherisch » wirken.