Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/56: 06.414 Parlamentarische Initiative. Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristerstreckung · 25 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration BFM

Direktionsbereich Bürgerrecht, Integration und Bundesbeiträge Sektion Bürgerrecht

Enfin, l'extension envisagée augmenterait le risque de créer des apatrides. En effet, les étrangers qui sont contraints de renoncer à leur ancienne nationalité deviendraient apatrides en cas d'annulation de la naturalisation suisse, ce qui serait en contradiction avec la convention relative au statut des apatrides (RS 0142.40) et qui créerait une situation d'inégalité.

NE:

La prolongation du délai de 5 à 8 ans pendant lequel il est possible d'annuler une naturalisation n'apparaît fondamentalement pas justifiée compte tenu du faible nombre de cas d'abus avérés. On peut craindre au contraire que cette mesure, combinée à l'augmentation du taux des divorces dans la population suisse et étrangère, notamment durant les 5 à 7 premières années des unions conjugales, pourrait provoquer une augmentation substantielle des contrôles sans pour autant améliorer significativement la situation.

ZG:

Anträge:

• Die neuen Bestimmungen von Artikel 41 Abs. 1 und Artikel 41 Abs. 2bis BüG seien zu

streichen.

• Es sei gesetzlich zu verankern, dass gleichzeitig mit der Nichtigerklärung des Schweizer

Bürgerrechts auch die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz grundsätzlich endigt.

Begründung:

Die Erstreckung der Verjährungsfristen gemäss Artikel 41 BüG ist aus Sicht der Regierung nicht notwendig, da für die geringe Zahl von Nichtigerklärungen von (ordentlichen) Einbürgerungen die bisherigen Verjährungsfristen ausreichten. In den meisten Fällen ging es dabei um verheimlichte Straftaten, welche vor der Einbürgerung nicht bekannt waren. Die Frist von 5 Jahren ist somit für die Entdeckung von Missbräuchen absolut genügend. Im Übrigen könnte bei einer Erstreckung der Fristen der irrtümliche Eindruck entstehen, dass bei vielen Einbürgerungen Missbrauch betrieben wird. Dies ist jedoch gemäss unseren Erfahrungen nur in absolut seltenen Ausnahmen der Fall.

Weder im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wurde dieser Aspekt berücksichtigt. Wird das Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt, muss im Anschluss an das Verfahren betreffend Nichtigerklärung die zuständige kantonale Behörde für Ausländerinnen und Ausländer in einem zusätzlichen Verfahren über den Aufenthaltsstatus befinden. Wird der Rechtsweg ausgeschöpft, kann dieses zweite Verfahren auch wieder jahrelang dauern. Werden Nichtigerklärung und Aberkennung des Aufenthaltsrechts verfahrensmässig verknüpft, ist ein effizienteres Verfahren gewährleistet. Es sind auch Regelungen vorzusehen, wonach in klaren Ausnahmefällen die Aufenthaltsberechtigung aufrechterhalten wird.

ZH:

Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen (Ziff. 1.4.2, S. 5), dass das Bundesamt für Migration in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt 158 Nichtigerklärungen verfügte. Bei jährlich durchschnittlich 10'000 erleichterten Einbürgerungen beträgt der Anteil der Nichtigerklärungen somit rund 0,4%. Die Zahl der Nichtigerklärungen von ordentlichen Einbürgerungen ist - jedenfalls im Kanton Zürich - ebenfalls sehr gering.