Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/56: 06.414 Parlamentarische Initiative. Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristerstreckung · 25 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration BFM

Direktionsbereich Bürgerrecht, Integration und Bundesbeiträge Sektion Bürgerrecht

Erster Teil

1. Einleitung

Am 24. März 2006 reichte Nationalrat Ruedi Lustenberger eine parlamentarische Initiative zum Bürgerrechtsgesetz (06.414 n Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung.

Fristausdehnung) in Form einer allgemeinen Anregung ein. Die Initiative verlangt, Artikel 41

des Bürgerrechtsgesetzes1 (BüG) so zu ändern, dass die fünfjährige Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung, die durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde, ausgedehnt wird.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) prüfte die parlamentarische Initiative an ihrer Sitzung vom 4. Juli 2006 vor und gab ihr mit 13 zu 8 Stimmen Folge. Am 30. Oktober 2006 stimmte die SPK des Ständerates dem Antrag ihrer Schwesterkommission ohne Gegenantrag zu.

Die parlamentarische Initiative artikuliert den Regelungsbedarf, auf den das BFM bereits 2005 in seinem im Internet publizierten Bericht über hängige Fragen des Bürgerrechts2 hingewiesen hat. Der Bericht beschreibt einerseits die verschiedenen Formen von Missbrauch und stellt andererseits die bestehenden sowie mögliche neue Massnahmen zur Miss-

brauchsbekämpfung vor. Im Gegensatz zur parlamentarischen Initiative Lustenberger, welche die Frage des Ausmasses einer Fristerstreckung offen gelassen hat, schlägt der Bericht des BFM bereits die durch diese Vorlage anvisierte Fristerstreckung für die Nichtigerklärung von fünf auf acht Jahre vor.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) eröffnete am 2. Juli 2007 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft. Die Frist endete am 15. Oktober 2007.

In die Vernehmlassung geschickt wurde eine Änderung von Artikel 41 BüG. Nach geltendem Recht kann eine Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach dem Vorschlag der SPK-N kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen still während eines Beschwerdeverfahrens.

Die Detailauswertung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Vernehmlassenden zeigt, dass der vorgelegte Entwurf auf ein breites Interesse gestossen ist. Bei der Auswertung wurde versucht, die Stellungnahmen und Anregungen der Vernehmlassenden in weitem Umfang zu berücksichtigen.

1 SR 141.0; AS 1952 1087

2 Bericht des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. Dezember 2005, S. 61f.