Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/56: 06.414 Parlamentarische Initiative. Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristerstreckung · 25 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
Direktionsbereich Bürgerrecht, Integration und Bundesbeiträge Sektion Bürgerrecht
zudem willkürlich und unverhältnismässig, sie liegt ausserhalb der normalen rechtlichen Fristen.
Die meisten Entzüge des Bürgerrechts der letzten Jahre betrafen die erleichterten Einbürgerungen von binationalen Paaren, denen "nachgewiesen" wurde, dass sie nicht, wie beim Gesuch angegeben, in einer "tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft" lebten, und keine Trennungs- und Scheidungsabsichten bestanden. Wenn binationale Paare sich nach 5 Jahren scheiden lassen, dann entsprechen sie den schweizerischen Gepflogenheiten, so lange dauert nämlich eine schweizerische Ehe im Durchschnitt. Die Statistiken zeigen jedoch, dass die Scheidungsraten bei binationalen Ehen im Durchschnitt tiefer sind. Die Verlängerung der Überprüfungsfrist stellt für uns Betroffene eine tatsächliche Belastung und Unsicherheit dar. Schon jetzt müssen Binationale, v.a. Schweizer-DrittstaaterInnen-Paare, ständig beweisen, dass sie die besseren Ehen führen und sich gegen Diskriminierungen und Vorverurteilungen wehren. Der neue Gesetzesartikel ist ein weiterer Baustein dazu und stellt für die Betroffenen einen unverhältnismässig starken Eingriff dar.
Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG):
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie so viele Jahre nach der Eheschliessung festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat. Die Initiative gibt hierzu keinerlei Anhaltspunkte.
Für Nicht-EU-Bürger/innen ist die Ehe praktisch die einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz. Die Einbürgerung bedeutet für sie deshalb die Absicherung eines zuvor unsicheren, vom Ehegatten/von der Ehegattin und der Stabilität der Beziehung abhängigen Aufenthaltsstatus. Das Fehlen eines zivilstandsunabhängigen Aufenthaltsrechts ist ein deutliches Beispiel für die Vernachlässigung geschlechtsspezifischer Aspekte in der Ausländergesetzgebung, welche in der vorliegenden Initiative noch markanter zu Tage tritt. Grundsätzlich schafft die Bindung des Aufenthaltsrechts an den Verbleib beim Ehemann/bei der Ehefrau ein Abhängigkeitsverhältnis der ausländischen Partnerin zu ihrem Schweizer Partner resp. des ausländischen Partners zu seiner Schweizer Partnerin. Mit einer Erstreckung der Frist wird das Abhängigkeitsverhältnis noch zusätzlich verstärkt und verlängert. Aus der Migrationsforschung ist hinlänglich bekannt, dass Personen umso verletzlicher und anfälliger für Konflikte und Gewalt werden, je instabiler/unsicherer ihr Aufenthalt im Migrationsland ist. Ausserdem steht die Verlängerung dieser Unsicherheit, welche die Regelung gemäss Initiative mit sich bringen würde, in Widerspruch zur Forderung nach Integration. Denn die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten stehen in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit ihres Aufenthaltsrechts. Obiges trifft in besonderem Mass auf Personen zu, die von ihrem Partner/ihrer Partnerin Gewalt erfahren. Zwar betrifft die Regelung sowohl Frauen und Männer. Von häuslicher Gewalt betroffen sind jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle Frauen. Nach einer Scheidung von ihrem Ehemann nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts setzen sich diese Frauen dem Missbrauchsverdacht aus. Eine zusätzliche Fristerstreckung zur Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung verlängert die dadurch entstehende Unsicherheit noch, weil die Frau befürchten muss, dem Vorwurf der Scheinehe ausgesetzt zu werden, was den Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft und des Aufenthaltsrechts in der Schweiz nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt, dass gerade Frauen, die sich mit einer Scheidung aus einer gewalttätigen oder konfliktbehafteten Ehe zu befreien versuchen, Gefahr laufen, aus Rache von ihrem Ex-Partner angeschwärzt zu werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwei Drittel der Emigrierenden, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen, Frauen sind. Entsprechend machen auch häufiger Frauen von der erleichterten Einbürgerung Gebrauch als Männer und wären in grösserem Ausmass von einer verschärften Regelung betroffen. Fazit: Obige Überlegungen ma-