ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

[betrifft nur die deutsche Fassung]

1.7.4.1 Nach "Sendungen" streichen:

"von radioaktiven Stoffen".

"alle geltenden Vorschriften" ändern in:

"alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften".

Kapitel 1.8

1.8.3.2 In Absatz a) "in Absatz 2.2.7.1.2 sowie in den Kapiteln 3.3 und 3.4" ändern in:

"in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5".

Folgende neue Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 hinzufügen:

"1.8.6 Administrative Kontrollen für die in Abschnitt 1.8.7 beschriebenen Konformi-

tätsbewertungen, wiederkehrenden und ausserordentlichen Prüfungen

1.8.6.1 Die zuständige Behörde kann für die in Abschnitt 1.8.7 festgelegten Konformitäts-

bewertungen, wiederkehrenden, ausserordentlichen Prüfungen und Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes Prüfstellen zulassen.

1.8.6.2 Die zuständige Behörde muss die Überwachung der Prüfstellen sicherstellen und

die erteilte Zulassung zurückziehen oder einschränken, wenn sie feststellt, dass eine zugelassene Stelle nicht mehr die Zulassung und die Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.6.4 erfüllt oder die in den Vorschriften des ADR festgelegten Verfahren nicht einhält.

1.8.6.3 Wenn die Zulassung zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Prüf-

stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Prüfstelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben.

1.8.6.4 Die Prüfstelle muss:

a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;

b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;

c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;

d) geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;

e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;

f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem haben;