ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

g) sicherstellen, dass die in der entsprechenden Norm und im ADR festgelegten Prüfungen durchgeführt werden, und

h) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 unterhalten.

Die Prüfstelle muss darüber hinaus, wie in Unterabschnitt 6.2.3.6 und den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 festgelegt, gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 akkreditiert sein.

Eine Prüfstelle, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, darf vorübergehend zugelassen werden. Vor einer vorübergehenden Zulassung muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Prüfstelle die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 erfüllt. Die Prüfstelle muss im ersten Jahr ihrer Tätigkeit akkreditiert sein, um diese neue Tätigkeit fortsetzen zu können.

1.8.7 Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung

Bem. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet «entsprechende Stelle» die für die Zertifizierung von UN-Druckgefässen in Unterabschnitt 6.2.2.9, die für die Zulassung von Druckgefässen, die keine UN-Druckgefässe sind, in Unterabschnitt 6.2.3.6 und die in den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 bestimmte Stelle.

1.8.7.1 Allgemeine Vorschriften

1.8.7.1.1 Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen gemäss der Tabelle in Unterabschnitt

6.2.3.6 bei der Zulassung von Druckgefässen, die keine UN-Druckgefässe sind, und nach den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 bei der Zulassung von Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC angewendet werden.

Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 dürfen gemäss der Tabelle in Unterabschnitt 6.2.2.9 bei der Zertifizierung von UN-Druckgefässen angewendet werden.

1.8.7.1.2 Jeder Antrag für

a) die Baumusterzulassung gemäss Unterabschnitt 1.8.7.2 oder

b) die Überwachung der Herstellung gemäss Unterabschnitt 1.8.7.3 und die erstmalige Prüfung gemäss Unterabschnitt 1.8.7.4 oder

c) die wiederkehrende Prüfung und die ausserordentlichen Prüfungen gemäss Unterabschnitt 1.8.7.5

müssen vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl eingereicht werden.

1.8.7.1.3 Der Antrag muss enthalten:

a) den Namen und die Adresse des Antragstellers;

b) bei der Konformitätsbewertung, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist, den Namen und die Adresse des Herstellers;

c) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder Prüfstelle eingereicht wurde;