ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Diese Bescheinigung muss enthalten:

a) den Namen und die Adresse des Ausstellers;

b) den Namen und die Adresse des Herstellers;

c) einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des ADR und die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen;

d) alle Anforderungen, die sich aus der Untersuchung ergeben;

e) die in der jeweiligen Norm für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster festgelegten erforderlichen Angaben und

f) den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e).

Eine Liste der entsprechenden Bestandteile der technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt werden (siehe Absatz 1.8.7.7.1).

1.8.7.3 Überwachung der Herstellung

1.8.7.3.1 Der Herstellungsprozess muss einer Begutachtung durch die entsprechende Stelle

unterzogen werden, um sicherzustellen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Baumusterzulassung hergestellt wird.

1.8.7.3.2 Der Antragsteller muss alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um sicherzustel-

len, dass der Herstellungsprozess den anwendbaren Vorschriften des ADR und der Baumusterzulassungsbescheinigung und ihren Anlagen entspricht.

1.8.7.3.3 Die entsprechende Stelle muss

a) die Übereinstimmung mit den in Absatz 1.8.7.7.2 festgelegten technischen Unterlagen überprüfen;

b) überprüfen, ob der Herstellungsprozess Produkte liefert, die mit den anwendbaren Anforderungen und Unterlagen übereinstimmen;

c) die Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen überprüfen und die Werkstoffbescheinigung(en) anhand der Spezifikationen kontrollieren;

d) sofern zutreffend, überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;

e) mit dem Antragsteller den Ort vereinbaren, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, und

f) die Ergebnisse ihrer Begutachtung festhalten.

1.8.7.4 Erstmalige Prüfung

1.8.7.4.1 Der Antragsteller muss

a) die im ADR festgelegten Kennzeichen anbringen und

b) der entsprechenden Stelle die in Unterabschnitt 1.8.7.7 festgelegten techni-