ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
6.3.5.3 Fallprüfung
6.3.5.3.1 Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine nicht federnde, horizontale, ebene,
massive und starre Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäss Absatz 6.1.5.3.4 zu unterziehen.
6.3.5.3.2 Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, sind fünf Muster fallen zu lassen,
und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung:
a) flach auf den Boden,
b) flach auf das Oberteil,
c) flach auf die längste Seite,
d) flach auf die kürzeste Seite,
e) auf eine Ecke.
6.3.5.3.3 Wenn die Prüfmuster die Form eines Fasses haben, sind drei Muster fallen zu las-
sen, und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung:
a) diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt,
b) diagonal auf die untere Zarge,
c) flach auf die Seite.
6.3.5.3.4 Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Ausrichtung fallen gelassen wer-
den, es ist jedoch zulässig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Ausrichtung erfolgt.
6.3.5.3.5 Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäss(en), das
(die) durch das Polstermaterial/absorbierende Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), nichts nach aussen gelangen.
6.3.5.3.6 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung
6.3.5.3.6.1 Pappe – Beregnungsprüfung mit Wasser
Aussenverpackungen aus Pappe: Das Prüfmuster muss mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Es ist danach der unter Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
6.3.5.3.6.2 Kunststoff – Konditionierung unter Kälte
Primärgefässe oder Aussenverpackungen aus Kunststoff: Die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts ist mindestens 24 Stunden auf –18 °C oder darunter zu reduzieren; innerhalb von 15 Minuten nach der Entfernung aus dieser Umgebung ist das Prüfmuster der in Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. Enthält das Prüfmuster Trockeneis, ist die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden zu verkürzen.