ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

anwendbar Referenz Titel des Dokuments rechtsverbind- zugelassene für Unter- liche Anwen- Anwendung abschnitte/ dung für für Tanks, die

Absätze Tanks, die gebaut wur-

gebaut werden den

(1) (2) (3) (4) (5)

6.8.2.2 und EN 13317:2002 Tanks für die Beförderung gefährli- ab dem vor dem 6.8.2.4.1 + A1:2006 cher Güter – Bedienungsausrüstung 1. Januar 2011 1. Januar 2011 von Tanks – Baugruppe Deckel für

Einsteigeöffnungen

6.8.2.2 und EN 14595:2005 Tanks für die Beförderung gefährli- ab dem vor dem 6.8.2.4.1 cher Güter – Bedienungsausrüstung 1. Januar 2009 1. Januar 2009 von Tanks – Über- und Unterdruckbe-

lüftung

a)Es sei denn, in Spalte (5) ist für Tanks, die zu demselben Zeitpunkt gebaut wurden, die Anwendung einer anderen Norm für denselben Zweck zugelassen. 6.8.2.7 Den ersten und zweiten Unterabsatz streichen.

Der dritte Unterabsatz (neuer erster Unterabsatz) erhält folgenden Wortlaut:

"Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.2.6 keine Normen aufgeführt sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.2.6 aufgeführten Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Tanks müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen."

6.8.3.1.5 "Unterabschnitt 6.2.3.1" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.5.3".

6.8.3.2.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Alle Öffnungen für das Füllen und alle Öffnungen für das Entleeren der Tanks ..". Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Ein Rückschlagventil erfüllt nicht die Vorschriften dieses Absatzes."

6.8.3.2.11 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 gelten nicht für Tanks mit Vakuumisolierung."

6.8.3.4.6 erhält folgenden Wortlaut:

"6.8.3.4.6 Abweichend von den Vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.4 sind die wiederkeh-

renden Prüfungen nach Absatz 6.8.2.4.2 durchzuführen:

a) mindestens alle drei Jahre mindestens alle zweieinhalb Jahre

an Tanks für UN 1008 Bortrifluorid, UN 1017 Chlor, UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, UN 1053 Schwefelwasserstoff, UN 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid), UN 1076 Phosgen oder UN 1079 Schwefeldioxid;

b) spätestens sechs Jahre spätestens acht Jahre