ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

nach der Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase.

Die Zwischenprüfungen nach Ab- Zwischen zwei aufeinanderfolgenden satz 6.8.2.4.3 sind spätestens wiederkehrenden Prüfungen kann die zusechs Jahre nach jeder wiederkeh- ständige Behörde eine Dichtheitsprüfung renden Prüfung durchzuführen. oder eine Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 verlangen.

Wenn der Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden."

6.8.3.4.13 "des Unterabschnitts 6.2.1.6" ändern in:

"des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5".

6.8.3.4.16 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen."

6.8.3.5.13 "Unterabschnitt 6.2.1.7" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.2.7".

6.8.3.6 Den Einleitungssatz ("Die Vorschriften des Kapitels 6.8 gelten bei Anwendung

nachstehender Norm als erfüllt:") wie folgt ersetzen:

"Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Normen müssen abhängig von dem in Spalte (4) der Tabelle angegebenen Zeitpunkt des Baus der Batterie-Fahrzeuge oder MEGC oder dürfen abhängig von dem in Spalte (5) der Tabelle angegebenen Zeitpunkt des Baus angewendet werden, um die in Spalte (1) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die in der Spalte (1) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in jedem Fall massgebend.

Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften als zwingend anwendbar aufgeführt sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist."

Die Tabelle wie folgt ersetzen:

anwendbar Referenz Titel des Dokuments rechtsverbind- zugelassene für Unter- liche Anwen- Anwendung abschnitte/ dung für für Tanks, die

Absätze Tanks, die gebaut wur-

gebaut werden den

(1) (2) (3) (4) (5)

6.8.3.1.4, EN 13807:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Batte- ab dem vor dem 6.8.3.1.5, rie-Fahrzeuge – Konstruktion, Herstel- 1. Januar 2009 1. Januar 2009 6.8.3.2.18 bis lung, Kennzeichnung und Prüfung

6.8.3.2.26,

6.8.3.4.10 bis

6.8.3.4.12 und

6.8.3.5.10 bis

6.8.3.5.13

6.8.4