Bericht VBP

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Art. 38

Abs. 2, 3 und 6

Da gestützt auf die Einstufung nach der GHS-Vo eine entsprechende Kennzeichnung resultiert, muss dies durch Verweis auf Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung und auf Artikel 56d ChemV zum Ausdruck gebracht werden.

Abs. 5

Die Erleichterung, wonach gewisse Angaben nicht auf der Etikette selbst angebracht sein müssen, sondern auf der Verpackung oder auf einem der Packung beigefügten Merkblatt enthalten sein können, gilt auch für die Anweisung für erste Hilfe nach Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels. Diese Regelung entspricht Artikel 20 Absatz 3 (in fine) der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, berichtigt in ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 71. Durch die vorliegende Ergänzung wird ein gesetzgeberisches Versäumnis nachgeholt.

Art. 41a

Für Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen (bspw. Abgabevorschriften), müssen bei Wirkstoffen und Biozidprodukten, die bereits nach den Kriterien der GHS-Vo der EG eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene bisherige Einstufung sowie gegebenenfalls die daraus resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden (vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 56e ChemV).