Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten

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Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet, wobei die ersten Resultate innerhalb von 8 Monaten nach dem Referenztag vom 31.12. veröffentlicht werden. Der Referenztag ergibt sich aus Art. 8 der RHV.

Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet, wobei die ersten Ergebnisse innerhalb von 12 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag am 31. Dezember veröffentlicht werden.

Die thematischen Erhebungen werden ebenfalls jährlich ausgewertet und die ersten Resultate innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

Die ersten Resultate der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht. Damit kann der Forderung nach einer raschen Zurverfügungstellung von Resultaten entsprochen werden.

Artikel 19 Wohnbevölkerungszahlen

Die vom BFS publizierten Wohnbevölkerungszahlen bilden die Basis für verschiedene Berechnungen auf Bundes- und Kantonsebene, so z.B. für die Verteilung der Nationalratssitze. Betreffend die Verteilung der Nationalratssitze wird die Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte geändert, indem ein neuer Art. 6a eingefügt wird, in dem die ständige Wohnbevölkerung als Basis für die Nationalratssitzverteilung festgelegt wird.

Als Basis für die Berechnung der Bevölkerung dient die ständige Wohnbevölkerung, unabhängig davon, ob Gesamt- oder Durchschnittswerte berechnet werden. Die definitiven Jahresergebnisse zum Stand der Wohnbevölkerung am 31. Dezember werden acht Monate später veröffentlicht. Die Ergebnisse zu den Haushalten werden innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen publiziert.

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen

Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

Damit das BFS die Aufstockungsbedürfnisse mit den Kantonen koordinieren kann, müssen die Kantone eine kantonale Stelle bezeichnen, die als Verbindungsstelle zum BFS dient. Die zuständige Stelle ist dem BFS mitzuteilen. Diese Stelle wird auch regelmässig an Kontaktgremien teilnehmen.

Artikel 21 Aufstockung der Strukturerhebung

Die Kantone können die Strukturerhebung jährlich bis höchstens auf das Doppelte des vom Bund finanzierten Standardprogramms aufstocken. Damit kann sichergestellt werden, dass die organisatorischen und methodischen Rahmenbedingungen eingehalten werden können.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen die einzuhalten sind, umfassen die folgenden Punkte: