Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten

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• Die jährliche gesamtschweizerische Stichprobengrösse darf 800'000 Personen nicht

überschreiten. Dies entspricht ca. 11 Prozent der gesamten Wohnbevölkerung in jedem Gebiet. Bei grösseren Stichproben übersteigt die Anzahl an Haushalten, in denen im selben Jahr mehrere Personen befragt werden, ein vertretbares Mass.

• Die kumulierte Stichprobengrösse über zehn Jahre darf 50 Prozent der gesamten

Wohnbevölkerung in einem bestimmten Gebiet nicht wesentlich überschreiten. Bei grösseren Stichproben wird durch Mehrfachbefragungen die Belastung der Befragten zu gross.

• Mit der Aufstockung wird nur der Umfang der Stichprobe erhöht. Das gewählte Prinzip

der Personenbefragung mit ergänzenden Fragen zum Haushalt wird nicht verändert. Zudem ist eine Anpassung oder Ergänzung des Standard-Fragebogens nicht möglich.

Artikel 30 regelt in Form einer Übergangsbestimmung, dass die Strukturerhebung für das Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Standardprogramms des Bundes aufgestockt werden kann, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird. Damit kann einerseits sichergestellt werden, dass die organisatorischen und methodischen Rahmenbedingungen eingehalten werden können, andererseits stehen auf diese Weise schneller Resultate auf einer kleineren geografischen Tiefenschärfe zur Verfügung.

Der Kanton kann eine Aufstockung nur über sein Hoheitsgebiet bestellen. Er bestimmt bei der Strukturerhebung das Gebiet, in dem die Aufstockung zu erfolgen hat. Die Festsetzung der Aufstockungen durch die Kantone wird regelmässig überprüft.

Artikel 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen

Bei den thematischen Erhebungen können Kantone und interessierte Bundesämter in der Regel nur auf Kantonsgebiet gleichmässig verteilte Aufstockungen bestellen. Wie bei der Strukturerhebung könnten bei ungleichmässiger Aufstockung zwar für einzelne Regionen genauere Resultate ermittelt werden, die Gewichtung wäre aber bei diesem Verfahren wesentlich aufwändiger und die Aussagekraft der Ergebnisse für den aufstockenden Kanton eingeschränkt. Einzige Ausnahme ist die Erhebung "Mobilität und Verkehr", die im Hinblick auf die Agglomerationspolitik des Bundes regionalisierte Daten liefern soll, namentlich für die 30 grössten Agglomerationen.

Im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung ist für jede thematische Erhebung festgelegt, ob eine Aufstockung kantonal oder regional möglich ist. Die Aufstockung muss spätestens 9 Monate vor Erhebungsbeginn beim BFS bestellt werden.

Artikel 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung

Der Omnibus kann nicht aufgestockt werden. Die Erhebung ist als fixes Instrument ausgelegt, bei dem sich die Erhebungsfragen rasch und aktuell anpassen lassen nicht aber die Stichprobengrösse (vgl. Art. 2 Bst. h).

Artikel 24 Kosten der Aufstockung

Das Standardprogramm wird vom Bund finanziert. Die Kosten einer Aufstockung müssen komplett von den Bestellern getragen werden. Die Höhe der Kosten ist dabei abhängig vom Aufstockungsfaktor.