Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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1. Ausgangslage
Die öffentliche Statistik in der Schweiz hat den Auftrag, repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt bereitzustellen. Die Volkszählung liefert Informationen für einen Teil dieser Themenbereiche. Sie hat sich im Lauf der Zeit von ihrer ursprünglichen Funktion einer reinen Zählung der Wohnbevölkerung zu einer Strukturerhebung über Personen, Haushalte, Arbeits- und Schulorte sowie über Gebäude und Wohnungen entwickelt. Miteinander kombiniert zeigen die Daten aus der Volkszählung verschiedene Facetten der gesellschaftlichen Entwicklungen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene sowie im internationalen Vergleich auf. Die erhobenen Daten sind wichtige Entscheidgrundlagen für Politik, Verwaltung und Wissenschaft.
Die neu konzipierte Volkszählung 2010 wird in Form von Register- und Stichprobenerhebungen in ein statistisches Informationssystem für Personen- und Haushaltserhebungen integriert. Das Parlament hat diesbezüglich am 22. Juni 2007 die Totalrevision des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung gutgeheissen.
Die neue Volkszählung sieht eine Kombination von statistischen Erhebungen vor und beruht auf der systematischen Verwendung der Verwaltungsregister. Ab 2010 werden jährlich Daten aus den harmonisierten Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone, den Personenregistern des Bundes und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister abgerufen. Die Harmonisierung und die Nutzbarmachung dieser Register für die bevölkerungsstatistischen Erhebungen sowie für die Modernisierung der Volkszählung werden im Registerharmonisierungsgesetz (RHG) und der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) geregelt. Diese Erlasse sind eng mit dem Volkszählungsgesetz verbunden.
Mit dem Volkszählungsgesetz erhält das Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung 2010 notwendigen Gesetzesgrundlagen und finanziellen und personellen Mittel.
Die neue Volkszählung bringt für die Gemeinden und die Befragten eine deutliche Entlastung. Die Investitionen sind nachhaltig, und das System kann laufend angepasst werden. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, die Stichprobenerhebungen auf eigene Kosten aufzustocken, um bei Bedarf die räumliche Auflösung der Resultate auf ihrem Gebiet zu verfeinern.
Mit der Verordnung zum Volkszählungsgesetz werden die Einzelheiten zur Durchführung der Erhebungen im Bereich der Volkszählung geregelt. Festgehalten sind die Erhebungsmodalitäten und die qualitätssichernden Massnahmen, die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Fristen und Termine bei der operativen Durchführung der Volkszählung 2010. Die einzelnen Erhebungen gemäss Volkszählungsgesetz werden im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung näher umschrieben.
Das Volkszählungsgesetz ermöglicht gemäss Artikel 8 die Aufstockung der Stichprobenerhebungen durch die Kantone. Die Verordnung regelt deshalb auch die Modalitäten der Aufstockung und die Termine einer Bestellung durch die Kantone. Aus praktischen und konzeptionellen Gründen sind bei der Aufstockung einer Erhebung Grenzen gesetzt (z.B. Kosten, Befragungskapazitäten, Belastung der Befragten).