Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten

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Alle Fragen gemäss Personenfragebogen sowie die Fragen zum Haushalt gemäss Haushaltsfragebogen sind wahrheitsgemäss, fristgerecht und unentgeltlich zu beantworten.

Artikel 16 Verletzung der Auskunftspflicht

Bei der Aufwandgebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe, die geschuldet ist, wenn die Auskunftspflicht verletzt und dadurch das BFS veranlasst wird, Amtshandlungen vorzunehmen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dieser zusätzliche Arbeitsaufwand wird nach erfolgloser schriftlicher Mahnung der verursachenden Person mit einem Stundenansatz von 120 Franken in Form einer Aufwandgebühr weiterbelastet. Gemäss Botschaft zum Volkszählungsgesetz (Art. 11, S. 111)1 ist vorgesehen, dass die Kantone der Auskunftspflicht Nachachtung verschaffen und damit das kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.

Die Bezahlung der Aufwandgebühr entbindet die Zielperson nicht von der Auskunftspflicht.

Artikel 17 Papierform und elektronische Form

Schriftliche Befragungen werden entweder in Papierform oder elektronisch durchgeführt.

Abs. 1: Alle Papierfragebogen sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden. Dies gilt für die Versendung der Fragebogen und insbesondere auch für die Rücksendung der ausgefüllten Fragebogen.

Abs. 2: Die elektronisch durchgeführten Stichprobenerhebungen erfolgen per Internet und basieren auf derselben Struktur wie die Papierfragebogen.

Abs. 3: Die Erhebungen per Internet (e-survey) werden verschlüsselt und in gesicherter Form übermittelt.

Artikel 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse

Mit der neuen Volkszählung werden künftig aktuellere und flexibler nutzbare Daten vorliegen. Das BFS wird den verschiedenen Nutzergruppen eine adäquate und bedarfsgerechte Nutzung aller Datenbestände zu ermöglichen. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe muss der Datenschutz optimal gewährleistet sein. Das BFS wird verschiedene Formen des Zugangs zu ausgesuchten Datenbeständen der amtlichen Statistik anbieten. Diese unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Anonymität der nutzbaren Daten als auch in der Art der Datenbereitstellung. Das Angebot umfasst telefonische Dienstleistungen, einen E-Mail-Service, aber auch massgeschneiderte Spezialauswertungen auf Bestellung und die Abgabe von Einzeldatensätzen für eigene Analysen im Rahmen von Datenschutzverträgen entsprechend der Gebührenordnung.

Die Auswertungen der Volkszählung mit den Ergebnissen aus der Registererhebung, der Strukturerhebung, den thematischen Erhebungen und dem Omnibus werden zudem über verschiedene Medien zur Verfügung gestellt. Das Standardangebot umfasst Publikationen im online- und im Drucksachenbereich. Die amtliche Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen aus den Registererhebungen erfolgt im Bundesblatt. Online ist ein umfassendes Angebot erhältlich. Im kostenlosen Teil des Statistikportals der Schweiz werden die wichtigsten Kennzahlen präsentiert, kommentiert und illustriert. Das

1 BBl 2007 Nr. 2 S. 53ff.