Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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Statistikerstellung wieder herangezogen werden können. Sie wird daher nicht gelöscht, sondern pseudonymisiert. Bei der Pseudonymisierung wird die neue AHV-Versichertennummer mittels einer Umschlüsselung durch einen neuen, statistischen Identifikator ersetzt. Diese Pseudonymisierung erfolgt sobald es der statistische Datenaufbreitungsprozess erlaubt. Der für die Bildung dieses statistischen Identifikators verwendete Schlüssel wird im BFS in einem "Giftschrank" aufbewahrt. D.h., er ist nur einem sehr beschränkten und genau definierten Personenkreis unter zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen zugänglich. Für statistische Zwecke ist es dem BFS damit möglich, unter Verwendung des statistischen Identifikators Daten aus verschiedenen Erhebungsquellen zusammenzufügen. Der Datenschutz ist dabei jederzeit sichergestellt.
Artikel 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger
Dieser Artikel enthält den Datenschutzgrundsatz, welcher bereits im Bundesstatistikgesetz (Artikel 15 Absatz 3) sowie in der Statistikerhebungsverordnung (Artikel 11 Absatz 1) verankert ist. Eine Wiederholung dieser Bestimmung in der Volkszählungsverordnung ist jedoch sinnvoll, weil er sich direkt auf die Erhebungen bezieht, welche in dieser Verordnung aufgeführt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 29 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen des bisherigen Rechts werden im Anhang dieser Verordnung geregelt.
Artikel 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung
Vgl. Bemerkungen zu Artikel 21.
Die Bestellung für eine Aufstockung "Vervierfachung im Jahre 2010" ist bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Volkszählungsverordnung einzureichen. Nur so ist es dem BFS rechtzeitig möglich, die nötigen Ressourcen bereitzustellen und mit dem Besteller die dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten in Angriff zu nehmen.
Artikel 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung
Die RHV bestimmt in Art. 28 Abs. 2, dass der EWID bis spätestens ab 31. Dezember 2012 in allen Einwohnerregistern zu führen ist. Art. 5 Abs. 3 Volkszählungsgesetz schreibt weiter vor, dass die amtlichen Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert sind, die entsprechenden Daten in anderweitig geeigneter Form und auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten zu liefern haben. Art. 32 präzisiert nun, dass die für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Stellen für den Fall, dass sie bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage sind, allen Personen ihres Gebiets den EWID zuzuweisen, die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vorzunehmen haben. Die Vergabe dieser Haushaltsnummer richtet sich nach dem Amtlichen Katalog der Merkmale des BFS. Diese Haushaltsnummer haben die betroffenen Stellen dem BFS ab dem 31.12.2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern und zwar so lange, bis der EWID eingeführt ist.