Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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Die Inkraftsetzung der Volkszählungsverordnung ist auf den 1. Februar 2009 vorgesehen. Mit einer raschen Inkraftsetzung haben die betroffenen Stellen genügend Zeit, die nötigen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen, so dass die erste Volkszählung nach dem neuen System fristgerecht per Stichtag vom 31. Dezember 2010 stattfinden kann.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Gemäss Volkszählungsgesetz sind jährlich Daten über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz zu erheben. Das Volkszählungsgesetz beschreibt in Artikel 1 die abzudeckenden Themenfelder. Zur Beschaffung der erforderlichen Informationen werden vier Erhebungsgefässe eingesetzt: die Registererhebung, die Strukturerhebung, thematische Erhebungen sowie bei Bedarf der Omnibus. Die neue Volkszählung führt diese vier Erhebungsgefässe und die daraus resultierenden Daten zusammen.
Artikel 2 Begriffe
Bst. a und b: Die Begriffe des Haupt- und Nebenwohnsitzes sind im Amtlichen Katalog der Merkmale, Version 0.1.2008, S. 7 gemäss Artikel 4 Absatz 4 RHG definiert und entsprechen personenbezogen der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b RHG und der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.
Bst. c: Der Begriff des Haushalts wird in zwei Unterkategorien eingeteilt, nämlich den Privathaushalt und den Kollektivhaushalt. Die Terminologie des Kollektivhaushalts richtet sich nach der Definition gemäss Artikel 2 Buchstabe a der RHV. Die Definition des Privathaushalts wird ebenfalls in die RHV, in Artikel 2 Bst. abisRHV aufgenommen (Änderung bisherigen Rechts). Demnach umfasst der Privathaushalt alle Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen. Personen, die alleine in einer Wohnung leben (Einpersonenhaushalte), bilden ebenfalls einen Privathaushalt.
Bst. d und e: Ein wichtiges Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Wohnbevölkerung in der Schweiz. Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz haben und entweder zur Kategorie der ständigen oder der nichtständigen Wohnbevölkerung gehören. Alle Schweizer Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz gehören zur ständigen Wohnbevölkerung. Bei in der Schweiz wohnhaften Personen ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Art der Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsdauer in der Schweiz massgebend dafür, ob sie zur ständigen oder nichtständigen Wohnbevölkerung gehören. Alle Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung für mindestens 12 Monate (Ausweis B und C) gehören zur ständigen Wohnbevölkerung. Ebenfalls zur ständigen Wohnbevölkerung gehören die ausländischen Staatsangehörigen im Asylprozess oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), sofern ihre kumulierte Aufenthaltsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Beträgt die kumulierte Aufenthaltsdauer dieser Personen weniger als 12 Monate, so werden sie zur nichtständigen Wohnbevölkerung gezählt.