Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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Die Zusammenführung der verschiedenen Erhebungen benötigt eine gemeinsame Basis. Als gemeinsame Basis für alle Statistiken des Volkszählungssystems gelten die drei folgenden Grundgesamtheiten:
- Die ständige Wohnbevölkerung ohne die Personen, die in Kollektivhaushalten leben.
Basierend auf dem Meldeverhältnis in einer Gemeinde umfasst diese Grundgesamtheit alle in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit mit einem Hauptwohnsitz sowie sämtliche ausländischen Staatsangehörigen mit einer überjährigen Aufenthaltsbewilligung.
- Alle Privathaushalte, das heisst alle Personen, die in demselben Gebäude und in
derselben Wohnung leben, wobei auch eine alleinstehende Person einen Haushalt darstellt. Nicht dazu gehören die Kollektivhaushalte.
- Als dritte gemeinsame Grundgesamtheit kommen die Gebäude mit Wohnnutzung und
deren Wohnungen hinzu.
Der Bundesrat erlässt ein Erhebungsprogramm, das für alle Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes die Grundgesamtheiten, die Erhebungsmerkmale sowie die harmonisierten Schlüsselmerkmale enthält. Das Standardprogramm beschreibt die vom Bund finanzierten Erhebungen der Volkszählung. Bei wesentlichen Änderungen einer Erhebung, deren Neuaufnahme oder Streichung wird das Erhebungsprogramm angepasst und durch das BFS publiziert. Das Volkszählungsgesetz bestimmt in Art. 3 Abs. 3, dass die Kantone vor dem Erlass zu konsultieren sind und dass das BFS die Zusammenarbeit mit ihnen sucht. Artikel 24 präzisiert, wie das BFS die Kantone unterstützt und mit ihnen zusammenarbeitet.
Artikel 10 Integrationselemente
Abs. 1 bis 4: Die neue Volkszählung ist mehr als nur die Summe verschiedener einzelner Statistiken. Um diesen Systemeffekt zu erzielen, werden Integrationselemente benötigt, welche es erlauben, die Daten aus ihren unterschiedlichen Datenquellen zusammenzuführen. Diese Funktion wird von vier Integrationselementen übernommen:
- den Schlüsselmerkmalen, welche die Vergleichbarkeit der Resultate sowie die
gemeinsame Definition der Bevölkerungsgruppen und der Grundgesamtheiten gewährleisten;
- den gemeinsam verwendeten Grundgesamtheiten;
- der neuen AHV-Nummer, die als Personenidentifikator die eindeutige Identifikation einer
Person in unterschiedlichen Datenquellen ermöglicht;
- den Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren, welche die Haushaltsbildung und die
Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und den Wohnungen erlauben.
Artikel 11 Strukturerhebung
Abs. 1 bis 4: Die Strukturerhebung ist eine Stichprobenerhebung bei Personen. Das Standardprogramm sieht eine jährliche Befragung bei 200'000 Personen bezogen auf ihren Hauptwohnsitz vor, die 15-jährig und älter sind und in Privathaushalten leben. Damit werden pro Jahr ca. 2.7 % der gesamten Wohnbevölkerung befragt. Dies entspricht ca. 3.5 % der Personen im Alter von 15 Jahren oder mehr.