Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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Das BFS regelt mit jedem Besteller die Einzelheiten der Aufstockung und die Zahlungsmodalitäten in einer Vereinbarung. Damit ist es möglich, kantonal individuelle Lösungen zu finden, die sowohl den Bedürfnissen des BFS als auch den Budget-Rahmenbedingung der Kantone Rechnung tragen.
5. Abschnitt: Datenschutz
Artikel 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht
Abs. 1: Die mit der Volkszählung befassten Organe respektive Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Schweigepflicht ergibt sich implizit aus dem Statistikgeheimnis, das bereits als Grundsatz in Artikel 14 BStatG festgelegt ist. Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis und garantiert, dass für die Befragten keine individuellen Nachteile folgen, wenn sie bei statistischen Erhebungen Auskünfte erteilen.
Abs. 3: Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle Personen, die an statistischen Erhebungen mitgearbeitet haben und sie gilt auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses. Eine Verletzung des Statistikgeheimnisses wird gemäss Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 BStatG strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet. Damit wird das Statistikgeheimnis als eine spezielle Geheimhaltungsnorm mit wirksameren Sanktionsmöglichkeiten im Verletzungsfall ausgestattet, als wenn man sich ausschliesslich auf das Datenschutzgesetz (DSG) stützen müsste.
Abs. 4: Ein wichtiges Element des Datenschutzes ist der Transport und die Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und der Datenträger. Die mit den Erhebungen betrauten Personen haben daher dafür besorgt zu sein, dass sowohl beim Transport als auch bei der Aufbewahrung keine Sicherheitslücke in Bezug auf den Datenschutz auftritt.
Abs. 5: Hier geht es darum, das Prinzip der Zusammenarbeit zu verankern, das sich nach den Grundsätzen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Statistikerhebungsverordnung richtet. Die Einzelheiten derartiger Auftragsverhältnisse werden in speziellen Verträgen geregelt, so zum Beispiel der Datenschutz und die Datensicherheit.
Artikel 26 Anonymisierung
Dieser Artikel präzisiert die datenschutzrechtlichen Massnahmen hinsichtlich der Anonymisierung.
Abs. 1: In diesem Absatz wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach sämtliche Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen nur für statistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über einzelne Personen oder Unternehmen (administrative Zwecke) gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen. Es gelten insbesondere auch die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes (Artikel 14 ff.) und der Statistikerhebungsverordnung (Artikel 5 ff.).
Abs. 4: Die Personenbezeichnungen dürfen nur zum Zwecke der Vollständigkeitskontrolle der Erhebung sowie der Aufarbeitung der Daten vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach Abschluss der Aufarbeitung sind sie zu löschen. Die AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator muss im Rahmen der