Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 15 Seiten
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Die Strukturerhebung wird mittels Personen- und Haushaltsfragebogen durchgeführt. Der Personenfragebogen bezieht sich auf die Zielperson, der Haushaltsfragebogen auf den Haushalt, in dem die Zielperson lebt. Die weiteren Erhebungsmodalitäten sind im Anhang der Statistikerhebungsverordnung aufgeführt.
Artikel 12 Thematische Erhebungen
Abs. 1 und 2: Die thematischen Stichprobenerhebungen werden jährlich mit einer Stichprobengrösse von 10'000 Personen durchgeführt. Einzige Ausnahme bildet der Mikrozensus „Mobilität und Verkehr“, der wird mit einer Stichprobengrösse von 40'000 Personen durchgeführt wird. Die thematischen Erhebungen werden primär mittels Telefonbefragungen durchgeführt und allenfalls ergänzt durch persönliche Befragungen. Zusätzlich können schriftliche Befragungen entweder auf Papier oder elektronisch durchgeführt werden. Die übrigen Erhebungsmodalitäten inklusive Zeitpunkt der Durchführung und die Periodizität jeder Erhebung sind im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung geregelt.
Artikel 13 Omnibus-Erhebungen
Die Themen der Omnibuserhebungen legt das BFS fest, wobei Dritte weitere Themen und Fragen im Rahmen einer Erhebung beantragen können, sofern sie die Kosten für den Zusatzaufwand übernehmen. Zur Festlegung der Themen wird eine enge Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen angestrebt.
Artikel 14 Kontrollerhebungen
Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken von Personen und Haushalten sowie Gebäuden und Wohnungen sicherzustellen. Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen, telefonisch oder mittels persönlichen Interviews durchgeführt und mit anderen statistischen Erhebungen des BFS kombiniert werden. Das BFS kann zu deren Durchführung auch private Befragungsinstitute und Organisationen beiziehen. Für die Daten der Kontrollerhebungen gelten dieselben Datenschutzbestimmungen wie für die ordentlichen Erhebungen der Volkszählung.
Artikel 15 Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht der einzelnen Erhebungen wird im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung geregelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle in einer Stichprobe zufällig gezogenen Personen. Darin können auch Personen enthalten sein, die am Stichtag der Erhebung vorübergehend abwesend sind. Wenn bei einer obligatorischen Auskunftspflicht die Befragten nicht selbst Auskunft geben können (beispielsweise Kinder, Kranke oder abwesende Personen), erstreckt sich die Auskunftspflicht auf deren gesetzliche Vertreter (Artikel 10 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes). Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Kontrollerhebungen nach Artikel 13 dieser Verordnung.
Ausgenommen von der Auskunftspflicht ist das in der Schweiz wohnende Personal der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretung fremder Staaten mit seinen Angehörigen, das über eine gültige Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt. In Ausnahmefällen kann das BFS in Absprache mit dem EDA eine Erhebung bei diesen Personen durchführen. Auch in diesem Fall sind die Personen mit Legitimationskarte des EDA nicht zur Auskunft verpflichtet.