Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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− Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung würde den Bund verpflichten, auf die

Interessenlage der kommunalen Ebene Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber diesem Umstand keine Rechnung getragen (SGV-ACS).

− Es erscheine verfahrenstechnisch nicht angebracht, dass diese in Unkenntnis laufender

Strafverfahren einen positiven Einbürgerungsentscheid fällen, obschon die kantonalen Behörden Kenntnis von den VOSTRA-Daten hätten, die sie den Gemeindebehörden nicht mitteilen dürften. Der Online-Zugriff für die kantonalen Einbürgerungsbehörden bringe nur dann eine Arbeitserleichterung, wenn die abgerufenen Daten den Einbürgerungsakten beigefügt und auch den für die Einbürgerung zuständigen Gemeindebehörden weitergeleitet werden dürfen (ZG).

Demgegenüber fordert der SGB explizit, dass die kommunalen Einbürgerungsbehörden kein direktes Zugriffsrecht auf VOSTRA erhalten sollen. Auch ZH teilt ausdrücklich die im erläuternden Bericht (Ziff. 2.2.4, S. 7) gegen den Online-Anschluss der Einbürgerungsbehörden der Gemeinden angeführten Bedenken.

Der SSV fordert zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf kommunaler Ebene den Anschluss der städtischen Polizeikorps an VOSTRA (vgl. dazu die Ausführungen unten Ziff. 5.4. Bst. b).

c) Einschränkung der Zugriffsberechtigungen

aa) Kein Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren (generell oder beschränkt auf

Schweizer Bürger)

Der SGB fordert, dass den kantonalen Einbürgerungsbehörden generell kein Zugriffsrecht auf Daten über hängige Strafverfahren gewährt werde. Das Risiko, dass der Unschuldsvermutung nicht Rechnung getragen werde, sei zu hoch. Die Tatsache, dass ein Strafverfahren hängig sei, könne nicht in jedem Fall einen Verdacht begründen, dass der Einbürgerungswillige die Rechtsordnung nicht beachtet habe. Missbräuchliche Klageeinreichungen seien nicht selten, wie der SGB aus eigener Erfahrung kenne. Die meisten Strafverfahren würden mit einer Einstellung oder mit einem Freispruch durch das Gericht enden. Auch letztlich unbegründete Klagen könnten die Einbürgerungsbehörden veranlassen, ein Einbürgerungsverfahren einzustellen oder ein Gesuch abzulehnen. Da die Möglichkeit bestehe, eine Einbürgerung gemäss Artikel 41 BüG innerhalb von 5 Jahren zu widerrufen, falls der Betroffene später tatsächlich verurteilt werde, sei der Zugriff auf hängige Strafverfahren nutzlos und unverhältnismässig.

Demgegenüber schlagen SP und DJS vor, dass Daten über hängige Strafverfahren nur bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit abgefragt werden dürfen, da der Widerruf der Staatsbürgerschaft nach Artikel 41 BüG aufgrund laufender Verfahren nicht zulässig sei. Bei eingebürgerten Personen (mit Schweizer Bürgerrecht) sei ein hängiges Strafverfahren kein Widerrufsgrund.

bb) Nur Zugriff auf Daten von Personen mit Wohnsitz im betreffenden Kanton

SP und DJS fordern, dass die Zugriffsmöglichkeiten auf das absolut Notwendige beschränkt werden müssen. Kantonale Einbürgerungsbehörden sollten nur Zugriff auf Daten haben von Personen mit Wohnsitz im abfrageberechtigten Kanton.