Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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1. Ausgangslage Am 14. Januar 2009 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf und zum erläuternden Bericht über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend die Neuregelung der Online-Zugriffsrechte der kantonalen Einbürgerungsbehörden, des Bundesamtes für Polizei und des Dienstes für Analyse und Prävention auf Strafregisterdaten. Der Änderungsvorschlag beinhaltet eine Neuformulierung von Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c (Zugriffsrechte von fedpol), Buchstabe cbis (Zugriffsrecht des Dienstes für Analyse und Prävention) und Buchstabe f (Zugriffsrecht der kantonalen Einbürgerungsbehörden) sowie von Absatz 4 (Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren) StGB:

Art. 367 Abs. 2 Bst. c, cbis (neu) und f (neu) sowie Abs. 4 VE-StGB

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:

c. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle:

1. zur Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit diese Straftaten in seinen Zuständigkeitsbereich fallen,

2. zur Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 (StPO) über die ganze Dauer des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft,

3. zur Informationsvermittlung an Interpol:

− im Rahmen von eröffneten Strafuntersuchungen,

− im Rahmen von rein polizeilichen Ermittlungsverfahren bei Straftaten nach den Artikeln 23 und 24 StPO,

− zur Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS,

4. zur gesetzlich vorgesehenen Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20083 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,

5. zur Führung der Meldestelle für Geldwäscherei,

6. zur Verhängung und zur Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie zur Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung,

7. zur Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Artikel 355a, sofern diese Daten von Europol für Zwecke gemäss den Ziffern 1 und 2 benötigt werden;

cbisder Dienst für Analyse und Prävention:

1. zur Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS, soweit diese Straftaten in seinen Zuständigkeitsbereich fallen,

2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AuG sowie zur Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung,

3. zur Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen,

4. zur Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Artikel 355a, sofern diese Daten von Europol für Zwecke gemäss Ziffer 1 benötigt werden;

f. die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden: zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren;

4 Personendaten über hängige Strafverfahren (Art. 366 Abs. 4) dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–f bearbeitet werden.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 20. April 2009. Eingeladen waren sämtliche Kantone, die politischen Parteien sowie verschiedene interessierte Organisationen.

1 SR 120

2 SR ...

3 SR 361

4 SR 142.20