Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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Ermittlungshinweisen gesucht werde. Erfahrungsgemäss seien die Informationen aus dem Strafregister erst dann hilfreich, wenn sich ein Anfangsverdacht bereits habe begründen lassen.

d) Nutzen von VOSTRA-Daten für Glaubwürdigkeitsprüfungen

Gemäss AG sei für die Einholung von Strafregisterauszügen über Zeugen und Auskunftspersonen in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) keine Regelung vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage für die Einholung solcher Strafregisterauszüge fehle. Zur Glaubwürdigkeitsüberprüfung von Zeugen und Auskunftspersonen gebe es im Übrigen andere Methoden.

ZH gibt zu bedenken, dass die puren Strafregisterdaten gerade so gut zu einer vorgefassten Meinung der befragenden Person und damit eher zu einer Verschlechterung der Einvernahmequalität führen könnten, statt zu einem nützlichen Informationsvorsprung.

e) Auswirkungen der neuen StPO auf die polizeilichen Zugriffsrechte

ZH weist darauf hin, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft in einem viel früheren Stadium als heute informiert werden müsse, sodass diese − nach Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung − ohne Weiteres einen Strafregisterauszug anfordern, die zugehörigen Akten bestellen und die Informationen daraus mit dem entsprechenden Ermittlungsauftrag der Polizei zukommen lassen kann. Damit sei auch die nötige Transparenz gewährleistet, weil diese Auszüge in die Verfahrensakten gelangen, und damit den Betroffenen zugänglich gemacht würden.

Demgegenüber argumentieren SVP und ZG, dass gerade deshalb, weil die StPO ein eigenes polizeiliches Ermittlungsverfahren einführe, ein VOSTRA-Zugriff für Polizeibehörden (auch kantonale) unabdingbar sei (vgl. dazu die Ausführungen unten in Ziff. 5.4. Bst. b).

f) Problematik von VOSTRA-Daten für den Schutz von verdeckten Ermittlern

Der Kanton ZH äussert grösste Bedenken gegenüber der Gewährung von Zugriffsrechten in Bereichen, in denen Auszüge von Personen bestellt werden sollen, die nicht als Beschuldigte ins Recht zu fassen seien − also soweit Strafregisterdaten zum Schutz von verdeckten Ermittlern und zur Überprüfung des Täterumfeldes beigezogen würden. Hier müsse zumindest durch interne Kontrollen und Auflagen des Datenschutzes sichergestellt werden, dass nicht der Eindruck von Intransparenz bei der Bearbeitung von Strafregisterdaten entstehe. Es sei unumgänglich, dass die zugriffsberechtigte Behörde den Zugriffszweck angeben und dass die entsprechenden Verknüpfungen auch registriert würden. Allenfalls müsste auch vorgesehen werden, dass jede Person Auskunft darüber verlangen könne, wann und weshalb welche Behörde über sie eine Information aus dem Strafregister verlangt habe (vgl. zum erweiterten Einsichtsrecht auch die Kritik in Ziff. 5.1 Bst. c).

g) Kritik im Bereich Informationsvermittlung an Interpol

Betreffend die Informationsvermittlung an Interpol wird von AG vorgeschlagen, bei Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 die Alinea 1 VE-StGB ("im Rahmen von eröffneten Strafuntersuchungen") zu streichen, da die Information über Strafregisterdaten auf dem Weg der Justizbehörden zu erfolgen habe. Es gehe nicht an, den justiziellen Rechtshilfeweg über die polizeiliche Amtshilfe zu umgehen.

Keine Bedenken gegen die Weitergabe von Informationen ins Ausland via Interpol, soweit diese im Zusammenhang mit einer im Ausland eröffneten Strafuntersuchung erfolgt, hat hingegen der Kanton ZH. Dieser teilt allerdings den im Bericht (Ziff. 3.3.4 erstes Alinea) gezogenen Analogieschluss zum inländischen Datenaustausch nicht, wonach Strafregisterdaten bei