Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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cc) Nur Zugriff bei Ausländern und Eingebürgerten innerhalb der Widerrufsfrist

Die DJS verlangen, dass die Abfrage von Urteilsdaten begrenzt werde auf die Daten von ausländischen Staatsangehörigen sowie Personen, welche weniger als fünf Jahre im Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit sind.

d) Generelle Ablehnung der vorgeschlagenen Zugriffsregelung

Auf generelle Ablehnung stösst das Online-Zugriffsrecht für kantonale Einbürgerungsbehörden nur bei den DJS. Die vorliegende Neuregelung sei als weitere Massnahme zur unnötigen Verschärfung der Einbürgerungsbedingungen zu werten (vgl. zu den geforderten Minimalstandards die Ausführungen oben Ziff. 5.1 und 5.2 Bst. c).

5.3. Kritik am Regelungskonzept bei fedpol und DAP

a) Kritische Bemerkungen allgemeiner Natur

Der Kanton AG fordert, dass die Voraussetzungen für einen Zugriff gesetzlich geregelt und die Information der Betroffenen gewährleistet sein müsse, was bei den Zugriffsrechten von fedpol und des DAP nicht überall der Fall sei. Sogenannte “Fishing expeditions“ seien in jedem Fall abzulehnen (vgl. auch die weitere Detailkritik unten in Bst. b, d und g).

Der Kanton JU möchte die Ausdehnung der Zugriffsrechte nicht grundsätzlich in Frage stellen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass diese restriktiv zu handhaben seien. Insbesondere sei es sehr heikel, zur Verhütung von Straftaten (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 VE-StGB) Polizeistellen − und nicht Justizorganen − entsprechende Zugriffsrechte zu gewähren. Man müsse dafür Sorge tragen, dass der Persönlichkeitsschutz nicht systematisch zugunsten von Sicherheitsinteressen und Effizienzüberlegungen eingeschränkt werde.

Demgegenüber stellt der Kanton ZH das Zugriffsrecht im Bereich fedpol und DAP zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten grundsätzlich in Frage (vgl. auch die weitere Detailkritik unten in Buchstabe c-g).

Gemäss DJS seien die erweiterten Zugriffsrechte für die Geheimdienste nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bestehe dringender Nachholbedarf in Bezug auf die Schaffung einer umfassenden Aufsicht über die polizeilichen und geheimdienstlichen Tätigkeiten der Bundesbehörden.

Kritisch zu den Zugriffsrechten des DAP-VBS äussert sich auch der VSPB. Es sei zu vermeiden, dass sich die Armee zu sehr in den polizeilichen Aufgabenbereich der inneren Sicherheit unseres Landes einmische. Wo dies geschehe, seien die Bedingungen klar zu definieren. Deshalb sei es nötig, dass die Zugriffszwecke klar definiert würden und dass nur ein Zugriffsrecht auf Datenbanken erteilt werde, für die die Armee einen Bedarf habe.

b) Folgen der fedpol-Zugriffe für die Registrierung hängiger Strafverfahren in VOSTRA

Gemäss AG sei sicherzustellen, dass die Zugriffe von fedpol in Strafsachen − insbesondere der Zugriff der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 367 Abs. 2 lit. c Ziff. 5 VE-StGB) − als hängige Strafuntersuchung in VOSTRA aufgeführt werden, damit die kantonalen Behörden bei Verfahren in ihrer Zuständigkeit davon Kenntnis erhalten würden.

c) Nutzen von VOSTRA-Daten für die Erhärtung eines Anfangsverdachts

Gemäss ZH könnten Informationen aus dem Strafregister allein kaum je helfen, einen Anfangsverdacht zu verdichten. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass durch die Fokussierung der Ermittlungstätigkeit auf Personen mit einem Eintrag im Register nicht mehr nach anderen