Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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für Einbürgerungen zuständige kantonale Behörde bereits heute über einen VOSTRA-Zugriff auf die abgeschlossenen Strafverfahren verfügt.

b) Ausdehnung der Zugriffsberechtigungen

aa) Für Mitglieder der Entscheidinstanz

Die SVP verlangt, dass im Gesetz präzisiert werde, dass nicht nur die für Einbürgerungen zuständige Instruktionsbehörde, sondern auch die vom Volk gewählten Mitglieder der Entscheidinstanz, auf Anfrage uneingeschränkte Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen von Einzubürgernden erhalten. Denn in der Praxis komme es immer wieder vor, dass diejenige Behörde, welche die Einbürgerungsdossiers vorbereite, Unterlagen vorenthalte.

bb) Für Rechtsmittelinstanzen

Gemäss Herr Antonio Imoberdorf, Richter in der Abteilung III am BVwGer, sollten nicht nur Vorinstanzen, sondern auch die Rechtsmittelbehörden Zugriff auf VOSTRA haben. Die Rechtsmittelinstanz entscheide unter Umständen erst zwei Jahre später, weshalb auch für diese Behörden aktuelles Wissen unabdingbar sei.

cc) Für kommunale Einbürgerungsbehörden

SVBK, SGV-ACS, ZG und (allerdings nur in Bezug auf Einbürgerungsbehörden einiger grosser Städte) VSPB fordern, dass das Online-Zugriffsrecht auch den kommunalen Einbürgerungsbehörden zum Zwecke der Durchführung von Einbürgerungsverfahren zu gewähren sei. Dabei werden folgende Argumente ins Feld geführt:

− Die kommunale Ebene sei als erste und entscheidende Einbürgerungsinstanz von den

vorliegenden Änderungen stark betroffen (SGV-ACS). Das Einbürgerungsverfahren werde auf Gemeindeebene eingeleitet und der von den Kandidierenden beizubringende Strafregisterauszug sei bis zum Abschluss des Verfahrens auf der ersten Stufe oft bereits veraltet (SVBK).

− Die im erläuternden Bericht (Ziff. 2.2.4) genannte Befürchtung, dass die für die Resoziali-

sierung heiklen Strafdaten durch das Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung zu breit gestreut würden, sei unbegründet (SGV-ACS, ZG). Die Bundesstellen würden mit dieser Aussage suggerieren, dass die Vertraulichkeit auf Stufe Gemeinde nicht gegeben sei − was so nicht hingenommen werden könne. Viele Kantone und Gemeinden hätten in den letzten Jahren das kommunale und kantonale Einbürgerungsverfahren geändert, so dass heute in den meisten Gemeinden die Exekutive oder eine Spezialkommission für das Einbürgerungsverfahren zuständig sei (SGV-ACS). So weist ZG darauf hin, dass mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Zug (§ 16 Abs. 1) neu der Bürgerrat und nicht mehr die Bürgergemeindeversammlung über die Einbürgerungsgesuche auf Gemeindeebene entscheiden werde. Die Notwendigkeit einer institutionellen Gleichstellung betont auch der VSPB.

− In den wenigen Gemeinden, in welchen an der Gemeindeversammlung eingebürgert wer-

de, werde der Antrag für oder gegen eine Einbürgerung von der Verwaltung − unter Beachtung der Grundrechte, des Datenschutzes und der massgebenden Bestimmungen im Bundesrecht − vorbereitet. Zudem habe keine Gemeinde ein Interesse daran, ein Strafverfahren wegen Persönlichkeitsverletzungen auszulösen. Es sei unhaltbar, den Gemeinden und Städten notwendige Daten für eine Entscheidungsfindung vorzuenthalten und sie im Nachhinein dafür zu rügen, sie hätten unprofessionell gearbeitet (SGV-ACS).