Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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c) Zugriffsrecht zum Zwecke der Rekrutierung von Polizisten und Armeeangehörigen

Nach SG müsse auch bei der Rekrutierung von Polizisten und Armeeangehörigen anhand des vollständigen Strafregisterauszuges eine umfassende Personensicherheitsprüfung vorgenommen werden können.

d) Zugriffsrecht für Strafanstalten

NE verlangt, dass den Strafanstalten ("services pénitentiaires") umgehend ein Zugriffsrecht auf Daten über hängige Strafverfahren gewährt werde. Dieses würde eine bessere Prognosestellung bei der Gewährung von Hafterleichterungen (Urlaub, offener Vollzug, Arbeitsexternat) sowie beim Entscheid über die bedingte Entlassung erlauben.

e) Zugriffsrecht für die Bewährungshilfe

NE verlangt, dass die Bewährungshilfe umgehend an VOSTRA angeschlossen werde, um bessere Rückfallrisikobeurteilungen vornehmen zu können.

f) Erweitertes Auskunftsrecht für bestimmte Arbeitgeber

SG fordert, dass gewissen privaten Arbeitgebern ein gegenüber dem heutigen Privatauszug erweitertes Auskunftsrecht gewährt werde, wenn diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können und die Interessen der betroffenen Person nicht eindeutig überwiegen. Um eine Anfrageflut zu verhindern, müssten die genauen Anfragezwecke aber gesetzlich definiert werden.

g) Register über Sexual- und Gewaltstraftäter für Polizei- und Strafjustizbehörden

Die SVP verlangt, dass beim Bundesamt für Justiz ein separates, unverjährbares Register geschaffen werde, in dem verurteilte Pädophile, Sexual- und schwere Gewaltstraftäter, die Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1bis StGB begangen haben, mit deren aktuellem Wohn- und Arbeitsort vermerkt werden. Zur Aktualisierung der Daten sei eine Meldepflicht vorzusehen, deren Missachtung sanktioniert werden solle. Im Register seien auch Informationen zu Entlassungen und Hafturlaub zu erfassen. Direkten Zugriff sollen die Behörden gemäss Artikel 367 Absatz 2 StGB sowie die kantonalen Polizei- und Untersuchungsbehörden erhalten. Die im Register enthaltenen Informationen seien erst mit dem Tod der eingetragenen Person zu löschen.

h) Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Strafjustizbehörden

SG und KKJPD fordern, dass alle Einträge des Erwachsenen- und des Jugendstrafrechts nach gewissen Fristen zwar in Privatauszügen nicht mehr erscheinen, aber zumindest für Strafbehörden und -gerichte weiterhin ersichtlich sein sollten. Da heute die im Strafregister eingetragenen Urteilsdaten nach der Entfernung aus dem Register nicht mehr rekonstruierbar seien, würden für die Rückfallverhinderung wichtige Informationen definitiv vernichtet. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Vorgeschichte eines Täters objektiv zu rekonstruieren, was aber namentlich für die Erstellung forensischer Gutachten bei Gewalt- und Sexualstraftätern enorm wichtig wäre. Die Entfernung der Einträge müsse daher sofort (nicht erst im Rahmen der grossen Strafregisterrevision) gestoppt werden.

i) Erweiterte Registrierung von Jugendstraftaten

Dringender und rascher Handlungsbedarf bestehe nach SG auch in Bezug auf die Eintragungen gemäss Jugendstrafrecht. Da eine umfassende Kenntnis des strafrechtlichen Vorlebens nicht nur für die Straf- sondern auch für die Einbürgerungsbehörden wichtig sei, sollten Delikte