Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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NE macht geltend, dass ein Zugriffsrecht für kantonale Polizeistellen darüber hinaus auch für diverse weitere, administrative Bereiche (z.B. Waffen, Sicherheitsfirmen) sinnvoll sei, da hier oft rasches Handeln nötig sei und nicht immer mit der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen gerechnet werden könne.

Gemäss KKPKS und ZG könnte ein Online-Zugriff auf VOSTRA zudem dazu beitragen, Daten aus rein polizeilichen Informationssystemen (z.B. Polizeiindex oder RIPOL), die meist auf der Registrierung von blossen Verdachtslagen beruhen, richtig zu interpretieren und somit Missverständnisse zu verhindern. Da aus VOSTRA ersichtlich sei, ob in einem bestimmten Fall ein Sachurteil gefällt worden ist, würde ein bloss Verdächtiger von der Polizei weniger schnell als Täter betrachtet werden.

NE betont die Notwendigkeit eines Zugriffs via Online-Abrufverfahren, da die kantonalen Polizeistellen ein "24-Stunden-Betrieb" seien. Gemäss KKPKS könnten die operativen Online-Zugriffsrechte durch interne Qualitäts-Kontrollen auf ein Minimum an Freischaltung beschränkt werden.

KKPKS und ZG weisen mit Blick auf das Online-Zugriffsrecht der kantonalen Strassenverkehrsbehörden (Art. 367 Abs. 2 Bst. h StGB) darauf hin, dass die kantonalen Polizeistellen über einen vergleichbaren gesetzlichen Auftrag verfügen würden und deshalb dringlich ebenfalls anzuschliessen seien.

KKPKS und SSV argumentieren schliesslich aus der Sicht des Einbürgerungsverfahrens. Sie fordern, dass insbesondere die Stadtpolizeien der grösseren und mittleren Städte mit den kantonalen Einbürgerungsbehörden gleichgestellt werden, um die nötigen Abklärungen im Rahmen von Einbürgerungsverfahren treffen zu können. Da Einbürgerungsverfahren in der Vergangenheit teilweise über die kantonalen Polizeistellen und städtischen Polizeikorps abgewickelt worden seien, sei nicht einzusehen, weshalb nur die Einbürgerungsbehörden − nicht aber die kantonalen Polizeistellen − einen Zugriff auf VOSTRA erhalten würden. Der SSV verweist beispielhaft auf die Stadtpolizei Zürich, die für ihr ganzes Zuständigkeitsgebiet alle Einbürgerungsgesuche bearbeite, während die Kantonspolizei Zürich dies für das übrige Kantonsgebiet tue. Eine gleiche oder zumindest ähnliche Ausgangslage würde bei allen mittelgrossen und grossen kommunalen Polizeikorps − wie etwa den Stadtpolizeien Winterthur, St. Gallen, Luzern etc. − vorliegen. Die mit Einbürgerungen befassten Sachbearbeiter (z.B. in der Stadtpolizei Zürich) seien oft mit veralteten Privatauszügen konfrontiert. Eine vollständige VOSTRA-Abfrage (Urteilsdaten und Daten über hängige Strafverfahren) wäre zur Aktualisierung der Polizeiberichte daher von grossem Nutzen. Datenschutzrechtliche Bedenken seien klar zu relativieren, sei doch selbst in grossen und grösseren Städten der Kreis der polizeilichen Sachbearbeiter klein, der Abklärungen bei Einbürgerungsverfahren zu treffen habe (Beispiel Stadt Zürich: 7 Personen inklusive Fachgruppenchef).

Schliesslich weist der SSV darauf hin, dass der Bund gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet sei, auf die Situation der Städte Rücksicht zu nehmen. Bedauerlicherweise müsse immer wieder festgestellt werden, dass der Bund dieser von der Verfassung statuierten Pflicht gerade auch bei Gesetzgebungsarbeiten nicht die nötige Aufmerksamkeit schenke.

Gegen einen Anschluss der kantonalen Polizeistellen spricht sich explizit ZH aus, der sich − jedenfalls für den Bereich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten − auch gegen den Ausbau der Zugriffsrechte für die Polizeistellen auf Bundesebene ausspricht (vgl. Ziff. 5.3).