Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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eröffneten Strafverfahren auch für inländische Polizeistellen wenigstens indirekt (via Staatsanwaltschaft) verfügbar seien. Denn die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden seien unabhängig und rechtlich nicht verpflichtet, solche Daten an ihre Polizeibehörden weiterzugeben.

Aus der Vernehmlassungseingabe des Kantons ZH muss e contrario geschlossen werden, dass die Datenweitergabe via Interpol im Rahmen einer bloss polizeilichen Untersuchung abgelehnt wird.

AG verlangt, dass in VOSTRA registriert werde, wenn fedpol für Interpol einen Strafregisterauszug einhole. Dies gehöre ebenfalls zum Einsichtsrecht (Art. 370 StGB) der betroffenen Person (vgl. zum erweiterten Einsichtsrecht auch die Kritik in Ziff. 5.1 Bst. c).

5.4. Weiterer dringlicher Anpassungsbedarf

a) Vorbemerkung

Wie in Ziffer 3 dieser Auswertung dargelegt, sind die gestützt auf den Fragebogen erhobenen (nicht direkt mit den Online-Zugriffsrechten von fedpol, DAP-VBS sowie der kantonalen Einbürgerungsbehörden im Zusammenhang stehenden) Änderungsvorschläge im Strafregisterrecht nicht Gegenstand dieses Vernehmlassungsberichtes, sondern dienen lediglich der Vorbereitung einer umfassenden Strafregisterrevision.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben jedoch explizit weitergehende Änderungswünsche im Rahmen der vorliegenden Gesetzesvorlage angemeldet. Diese werden deshalb hier aufgelistet. Diejenigen Behörden, welche die Realisierung der entsprechenden Kritikpunkte teilen, aber eine Änderung im Rahmen des umfassenden Revisionsprojektes fordern, werden nachfolgend nicht erwähnt.

b) Zugriffsrecht für kantonale Polizeistellen

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass dringend auch allen kantonalen Polizeistellen (KKPKS, SSV, SVP, SO, SG, NE, ZG) sowie den Polizeien der Städte Zürich, Winterthur, St. Gallen, Lugano, Chur und Neuchâtel (KKPKS) bzw. allen Stadtpolizeien der grösseren und mittleren Städte (SSV) ein Online-Zugriffsrecht auf Strafregisterdaten eingeräumt werde.

Die Ungleichbehandlung der Polizeistellen auf Bundes- und kantonaler Ebene leuchte nicht ein, da die kantonalen Polizeistellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gleichen gerichtspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen hätten (KKPKS, SG, SO, NE, ZG). Die Gründe, die für einen Zugriff auf Bundesebene gelten (Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts, Verhinderung von Parallelermittlungen, Informationsvorsprung bei Befragungen, Schutz von verdeckten Ermittlern), würden auch für die kantonalen Polizeistellen Geltung haben (KKPKS, NE, SVP, SO). Gemäss KKPKS seien VOSTRA-Daten für die kantonale Polizei gerade deshalb von Bedeutung, weil diese die erste Instanz bei der Verfolgung von Straftaten sei. SVP und ZG verweisen in diesem Zusammenhang auf die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, welche ein eigenständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren vorsehe (vgl. auch die Ausführungen oben in Ziff. 5.3 Bst. e).

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die kantonalen (KKPKS, SVP, SO, ZG) und städtischen (KKPKS) Polizeistellen auch zur Verhütung von Straftaten gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) dringend auf Online-Zugriffsrechte auf VOSTRA angewiesen seien.