Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 16 Seiten

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b) Wirksame Kontrollen und Schulungen durchführen sowie spezielle Kontrollinstanz

schaffen

Um der Gefahr missbräuchlicher Abfragen zu begegnen, verlangen CSP, DJS und (in Bezug auf die Nutzung durch die Einbürgerungsbehörden) NE, dass wirksame und regelmässige Kontrollen durchgeführt werden und dass das Personal der zuständigen Behörden in geeigneter Weise geschult werde.

Die CSP gibt zu bedenken, dass die Strafregisterverantwortlichen beim Bundesamt für Justiz bereits heute berechtigt seien, die vorschriftsgemässe Bearbeitung der Daten vor Ort zu überprüfen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesetzesänderung für den Bund gemäss dem erläuternden Bericht "keine zusätzlichen personellen und finanziellen Konsequenzen" habe, seien wirksame Kontrollen hingegen kaum zu erwarten. Die CSP verlangt deshalb die Schaffung einer speziellen Stelle beim BJ, welche die vorschriftsgemässe Bearbeitung der VOSTRA-Daten bei den Behörden vor Ort regelmässig überprüft.

c) Abfragegrund speichern und den Betroffenen Einsicht gewähren

Zur Verringerung des Missbrauchsrisikos und zur Disziplinierung der abfrageberechtigten Behörden schlagen DJS und SP vor, dass sämtliche online-abfrageberechtigten Behörden künftig den Abfragegrund angeben müssen. Jede Abfrage (Abfragegrund, abfragende Behörde, Zeitpunkt der Abfrage, Umfang der eingesehenen Daten) sei in einer elektronischen Akte zu protokollieren. Unter Vorbehalt überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen solle jede Person das Recht haben, im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (Art. 370 StGB) einen Spezialauszug zu verlangen, der Auskunft über die getätigten Abfragen gibt. Auch das Bundesamt für Justiz (als Datenherr) solle Zugriff auf diese Protokolle haben.

Auch die Kantone AG (in Bezug auf die Informationsvermittlung via Interpol; vgl. Ziff. 5.4. Bst.

g) und ZH (in Bezug auf die Zugriffsrechte von fedpol im Bereich verdeckte Ermittlung; vgl. Ziff. 5.4. Bst. f) verlangen, dass Direktbetroffenen Einblick in erfolgte Abfragen und deren Zweckbestimmung zu gewähren sei.

5.2. Vorschläge zur Spezifizierung der Zugriffsrechte für Einbürgerungsbehörden

a) Präzisierungen im Bericht und im Normtext

BS schlägt folgende Präzisierung von Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe f VE-StGB vor: "die auf Stufe Kanton für die Erteilung und Entziehung des Bürgerrechts zuständigen kantonalen Behörden: zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren und von Verfahren zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung".

BS und ZG bemängeln, dass der Text von Artikel 367 Absatz 4 VE-StGB falsch formuliert sei, weil Daten über hängige Strafverfahren von den Einbürgerungsbehörden gerade nicht (im umfassenden Sinne) "bearbeitet", sondern nur "eingesehen" werden dürfen. ZG schlägt deshalb folgende Umformulierung vor: "Personendaten über hängige Strafverfahren (Art. 366 Abs. 4 StGB) dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden. Ferner können die Behörden nach Absatz 2 Buchstabe f durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen."

ZG verlangt ferner, dass im erläuternden Bericht klargestellt werde, dass die Begriffe "durch ein Abrufverfahren Einsicht ... nehmen" auch das Recht beinhalte, die abgerufenen und eingesehenen Daten für die betreffenden Verfahren auszudrucken und zu verwenden.

Gemäss BE soll in Ziffer 4 des erläuternden Berichts berichtigt und klargestellt werden, dass die vorgeschlagene Gesetzesrevision nicht zu einer finanziellen Entlastung führen wird, da die