Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

einzuführen. Gegenüber diesen Staaten gilt jedoch auch das Personenfreizügigkeitsabkommen, das ebenfalls ein sehr weitgehendes Aufenthaltsrecht gewährt. Der Erteilung der Niederlassungsbewilligung kommt hier daher nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei Personen aus Drittstaaten.

Konsequenter Widerruf von Bewilligungen bei schwerwiegenden Straftaten

Mit der Einführung des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 wurden die Gründe für den Widerruf von Bewilligungen neu formuliert (Art. 62 f. AuG); inhaltlich wurde dabei die frühere Regelung übernommen (siehe Botschaft zum AuG5). Aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Kantone sowie eines neueren Grundsatzentscheides des Bundesgerichts6 über die Berücksichtigung der Integration beim Widerruf von Bewilligungen ist es sinnvoll, die heutige Regelung zu verbessern.

Der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, falsche Angaben beim Bewilligungsgesuch, Straftaten sowie der Bezug von Sozialhilfe werden im geltenden Recht als Widerrufsgründe erwähnt. In der Praxis werden bei schweren Straftaten die Bewilligungen widerrufen und die betroffenen Personen weggewiesen. Die Kantone sind dazu allerdings nicht verpflichtet. Der grosse Ermessensspielraum führt zu einer uneinheitlichen Praxis.

Bei der Aufenthaltsbewilligung wird zudem oft auf einen Widerruf verzichtet und eine Nichtverlängerung der Bewilligung verfügt. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ist dieses Verfahren einfacher durchzuführen und eine Beschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen.

Die angestrebte Praxisvereinheitlichung soll durch eine neue Bestimmung erreicht werden, wonach unabhängig von der Deliktsart bei einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe oder bei wiederholten Verurteilungen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen die Bewilligung durch die Behörden widerrufen wird und die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz verlassen müssen (Art. 63 E-AuG). Damit ist unabhängig von der Art des Delikts die Schwere einer Straftat ausschlaggebend für den Entscheid über den Widerruf der Bewilligung.

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse an einem weiteren Aufenthalt regelmässig überwiegt. Vorbehalten bleiben der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Bestimmungen des Völkerrechts. Die Behörden sollen durch die vorgeschlagene Bestimmung verpflichtet werden, die Fälle genau zu prüfen und einen Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen.

5 BBl 2002 3760

6 BGE 134 II 1