Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten
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Im Jahr 2007 wurden insgesamt 4727 unbedingte und 398 teilbedingte Freiheitsstrafen angeordnet, davon 1003 mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren13.
Von der vorgeschlagenen Bestimmung wären im Jahr 2007 schätzungsweise 200 Ausländerinnen und Ausländer (einschliesslich Wiederholungstäter) mit einer Bewilligung in der Schweiz betroffen gewesen, die insbesondere Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Vermögensdelikte (einschliesslich Raub) begangen haben.
Auch bei geringfügigeren Verurteilungen bleibt ein Widerruf der Bewilligung weiterhin möglich, wenn ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und die Massnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismässig erscheint (Art. 62 Abs. 1 Bst. b E-AuG). Der Entscheid über den Widerruf liegt hier im Ermessen der Behörden; dabei ist insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthalts und die familiäre Situation zu beachten (Art. 62 Abs. 4 i.V.mit Art. 96 AuG).
Bst b:
Ein Widerruf der Bewilligung soll auch dann erfolgen, wenn wiederholte Verurteilungen mit einem geringeren Strafmass vorliegen. Die einzelnen Freiheitsstrafen während der letzten zehn Jahre werden zusammengezählt;
13 Bundesamt für Statistik, Freiheitsstrafen und Strafdauer nach den wichtigsten Gesetzen, 2007; Stand der Datenbank 15.9.2008.