Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten
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ren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.
2.2 Ziele der Volksinitiative
Die Initiative will erreichen, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden oder die missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, alle Aufenthaltsansprüche verlieren und ausgewiesen werden.
Die betroffenen Personen sollen zudem mit einem Einreiseverbot belegt und bei einer Missachtung dieses Einreiseverbots oder bei einer illegalen Einreise bestraft werden.
Der heute für solche Massnahmen bestehende Ermessenspielraum der Behörden soll abgeschafft werden.
3 Analyse der Volksinitiative
Eine ausführliche Analyse der Volksinitiative erfolgt in der Botschaft des Bundesrates.
3.1 Gültigkeit
Verletzt eine Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig (Art. 139 Abs. 2 BV).
Die Ausschaffungsinitiative wahrt die Einheit der Form und der Materie.
3.1.1 Vereinbarkeit der Volksinitiative mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts
3.1.1.1 Begriff des zwingenden Völkerrechts (ius cogens)
Das zwingende Völkerrecht macht den fundamentalen Kern des Völkerrechts aus, von dem unter keinen Umständen abzuweichen ist. Der Grundsatz, wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht, gehört zum zwingenden Völkerrecht (Non-Refoulement-Prinzip)1. Es ist zu prüfen, ob die Initiative diesem Prinzip entspricht. Weitere Normen des zwingenden Völkerrechts sind durch die Initiative nicht betroffen.
Die Verletzung des zwingenden Völkerrechts war bisher erst einmal Grund für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung (Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik», eingereicht 1992). Es wurde festgestellt, dass sie das «Non-Refoulement-Prinzip» verletzt2.
1 BGE 109 Ib 64 E. 6b S. 72
2 BBI 1994 III 1498 f .