Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten
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3.1.1.2 Vereinbarkeit mit dem Non-Refoulement-Prinzip
Die Initiative kann so ausgelegt werden, dass das «Non-Refoulement-Prinzip» respektiert wird. Dieses Prinzip gewährt kein Aufenthaltsrecht, sondern lediglich einen verbindlichen Anspruch auf den Schutz vor einer Ausschaffung in bestimmte Staaten. Der vom Initiativtext vorgesehene Verlust aller Rechtsansprüche (Art. 121 Abs. 3 BV) und die damit verbundene Pflicht zur Ausweisung (Art. 121 Abs. 5 BV) verbieten es den Behörden nicht, im Rahmen des Vollzugs das «Non-Refoulement-Prinzip» als vorübergehendes oder als dauerhaftes Vollstreckungsverbot zu beachten.
Die Initiative enthält ähnliche Lösungen wie die für ungültig erklärte Initiative «für eine vernünftige Asylpolitik». Sie ist aber zurückhaltender formuliert und ermöglicht damit eine konforme Umsetzung mit dem zwingenden Völkerrecht.
Dem im Internet publizierten Argumentarium zur Volksinitiative3 kann zudem entnommen werden, dass die Initianten einen Widerspruch zum zwingenden Völkerrecht nicht in Kauf nehmen wollen.
Die Ausschaffungsinitiative ist deshalb für gültig zu erklären. Blosse Zweifel an der Gültigkeit würden zudem keine Ungültigerklärung rechtfertigen.
3.2 Vereinbarkeit mit dem übrigen Völkerrecht und der Bundesverfassung
Eine Annahme der Initiative würde zu erheblichen Kollisionen mit dem nicht zwingenden Völkerrecht sowie mit rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung führen. Verstösst eine Volksinitiative gegen nicht zwingendes Völkervertragsrecht, darf sie deswegen nicht für ungültig erklärt werden. Wird die Initiative von Volk und Ständen angenommen, ist sie durch die Bundesbehörden soweit möglich völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden. Notfalls ist eine Kündigung des entsprechenden Staatsvertrags ins Auge zu fassen.
Die Umsetzung der Volksinitiative würde insbesondere zu einer Verletzung von Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)4führen, der einen Schutz des Familien- und Privatlebens bei Massnahmen der Behörden vorsieht. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 10 und 13 der Bundesverfassung (BV) enthalten. Demnach müssen in jedem Einzelfall die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung und die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt abgewogen werden.
Aber auch die Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU sowie der EFTA sehen vor, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung das Aufenthaltsrecht nicht automatisch entzogen werden
3 www.ausschaffungsinitiative.ch, Argumentarium, Stand 18.12.2008