Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten

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Sicherheit und Ordnung, erheblicher und dauerhafter Bezug von Sozialhilfe).

Neu soll auch in diesen Fällen die Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn die betroffenen Personen erfolgreich integriert sind und namentlich über die für den Alltag notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Dabei gelten die gleichen Kriterien wie bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von zehn Jahren (siehe Kommentar zu Art. 34 Abs. 2 Bst. c AuG).

Art. 43 Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Abs. 2

Für Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung sollen bezüglich der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (siehe Kommentar zur Änderung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Art. 42 AuG).

Nach geltendem Recht haben die ausländischen Familienangehörigen von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, ohne dass eine erfolgreiche Integration vorliegen muss. Dieser Rechtsanspruch erlischt nur, wenn ein allgemeiner Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i. V. mit Art. 62 AuG; v. a. Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bezug von Sozialhilfe).

Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Zusammenlegung der bisherigen Artikel 62 und 63 AuG

Die Regelungen für den generellen Widerruf von Bewilligungen und Verfügungen (bisheriger Art. 62 AuG) sowie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (bisheriger Art. 63 AuG) sollen vereinheitlicht und damit vereinfacht werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Tragweite der unterschiedlichen Formulierungen in den heutigen Artikeln 62 und 63 AuG oft nicht klar ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs sollen jedoch weiterhin die persönlichen Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden; dazu gehört die Schwere des Verschuldens, die Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Art der erteilten Bewilligung (Art. 96 AuG).

Für den Widerruf einer Bewilligung wird ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorausgesetzt (Bst. b; bisher Art. 62 Bst. c AuG). Dies bedeutet, dass beispielsweise eine geringfügige Busse nicht zu einem Widerruf der Bewilligung führen kann. Andererseits kann aber ein wiederholter, gewerbsmässiger Drogenhandel