Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten
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Auch bei geringfügigeren Verurteilungen ist jedoch ein Widerruf der Bewilligung weiterhin möglich, wenn ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt (Art. 62 Abs. 1 Bst. b E-AuG). Der Entscheid über den Widerruf liegt hier im Ermessen der Behörden.
Die Bestimmungen über den Widerruf der Bewilligungen gelten wie bereits heute grundsätzlich auch für Personen, die sich auf das Abkommen über den freien Personenverkehr berufen können. Dabei sind die Grundsätze dieses Abkommens zu beachten. Demnach ist hier ein Entzug des Aufenthaltsrechts insbesondere nur möglich, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person besteht (siehe z. B. BGE 130 II 176).
Die Ausschaffungsinitiative enthält eine im Ergebnis eher zufällige Auflistung einzelner Straftatbestände, die unabhängig vom Strafmass im Einzelfall automatisch zu einem Widerruf der Bewilligungen führen sollen. Dies könnte bei einer Annahme der Initiative zum Beispiel dazu führen, dass eine geringfügige Strafe wegen eines kleinen Einbruchs automatisch zu einem Bewilligungswiderruf führt, nicht jedoch eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen eines sehr schweren Betrugs mit einer hohen Deliktssumme. Das Konzept der Ausschaffungsinitiative führt so zu Konflikten insbesondere mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen und mit dem nicht zwingenden Völkerrecht.
5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer:
Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2 und 4, Art. 35 Abs. 4, Art. 37 Abs. 2 und 3, Art. 51 und Art. 83 Abs. 7
Diese Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Neuregelung des Widerrufs von Bewilligungen. Insbesondere soll aus systematischen Gründen sowohl auf Artikel 62 als auch auf Artikel 63 verwiesen werden.
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
Abs. 2 Bst. c (neu)
Bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach einem Aufenthalt von zehn Jahren sollen die Behörden neben der Einhaltung der Fristen (Abs. 2 Bst. a) und dem Vorliegen von Widerrufsgründen (Abs. 2 Bst. b) zusätzlich auch den Grad der Integration prüfen.
Der Grad der Integration misst sich an der Einhaltung der Rechtsordnung, an der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, am Erlernen einer