Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Landessprache sowie am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 VIntA).

Eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung liegt beispielsweise bei einem Verhalten vor, dass die fundamentalen Grundsätze der Demokratie, der Toleranz, der Selbstbestimmung oder der Gleichstellung von Mann und Frau eindeutig missachtet.

Neben der verlangten sozialen Integration sollen die Sprachkenntnisse eine selbstständige Kontaktaufnahme im Alltag ermöglichen (beispielsweise mit den Arbeitsmarktbehörden, den Lehrerinnen und Lehrern der Kinder, bei der Berufsberatung oder bei einer ärztlichen Konsultation).

Der Bundesrat hat im Rahmen des Massnahmepakets zur Integrationsförderung (Bericht Integrationsmassnahmen 2007) unter anderem beschlossen, dass durch das Bundesamt für Migration in Zusammenarbeit mit den im Bereich der Sprachförderung bei Migrantinnen und Migranten tätigen Institutionen und Behörden ein Rahmenkonzept für die Sprachförderung erarbeitet wird. Es sollen dabei auch Standards für die Sprachstanderfassung und geeignete Überprüfungsverfahren (z. B. Tests) entwickelt werden, welche auf unterschiedlichen Profilen beruhen.

Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung misst sich schliesslich am Nachweis von Arbeits- oder Bildungsverhältnissen oder zumindest an aktiven Bemühungen, solche einzugehen.

Abs. 4

Die Niederlassungsbewilligung soll weiterhin bereits nach einem Aufenthalt von fünf Jahren erteilt werden können, wenn gute Sprachkenntnisse vorliegen. Damit soll ein Anreiz zum raschen Erlernen einer Landessprache und damit zur Verbesserung der Kommunikation im Alltag erfolgen. Das erforderliche Sprachniveau soll bei einer frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit dem Ziel eines besonderen Anreizes höher angesetzt werden als bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren (Abs. 2 Bst. c).

Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

Abs. 3

Nach geltendem Recht haben die ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, ohne dass eine erfolgreiche Integration vorliegen muss. Dieser Rechtsanspruch erlischt nur, wenn ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung vorliegt (Art. 51 Abs. 1

i. V. mit Art. 63 AuG; v. a. qualifizierter Verstoss gegen die öffentliche