Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten
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Ein massgeblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren kombinierte oder wiederholte Begehung aber klar darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren.
Bst. a
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 62 Buchstabe b AuG. Eine «längerfristige Freiheitsstrafe» wird jedoch nicht mehr separat als Widerrufsgrund aufgeführt. Das Verhältnis zum Widerrufsgrund «Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung» war nicht klar (geltende Art. 62 Bst. c und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG). Bei der Beratung des AuG im Parlament wurde ein Kommissionsantrag abgelehnt, der den Begriff «längerfristige Freiheitsstrafe» genau definieren wollte.
Bst. b– d
Im Interesse einer transparenten Regelung sollen die bisher in Artikel 80 Absatz 1 VZAE enthaltenen beispielhaften Konkretisierungen für einen Verstoss oder eine Gefährdung der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung» im Gesetz aufgeführt werden.
Als Verbrechen gegen den Frieden (Bst. d) gelten die Straftatbestände nach Artikel 258 ff. StGB (zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden).
Ein für den Widerruf der Bewilligung relevanter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt zudem etwa dann vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer ihre oder seine Familienangehörigen im klaren Widerspruch zu den herrschenden Werten und Geboten so unter Druck setzt, dass sie gegen ihren Willen eine Ehe eingehen (Zwangsehe). Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieses Verhalten zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt (BGE 134 I E. 4.3). Dies gilt auch bei vergleichbaren Handlungen, die die persönliche Freiheit bestimmter Personen offensichtlich verletzen.
Abs. 3
Entspricht dem geltenden Artikel 80 Abs. 2 VZAE.
Abs. 4
Es wird konkretisiert, welche Elemente im Einzelfall bei der Prüfung eines Widerrufs zu berücksichtigen sind.
Der Vorrang des Völkerrechts bei der Anwendung des AuG ergibt sich bereits aus Artikel 2 Absatz 1 AuG; eine ausdrückliche Wiederholung dieses Grundsatzes ist in diesem Artikel nicht notwendig.
Beim Widerruf einer Bewilligung ist insbesondere die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8 EMRK