Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 20 Seiten

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darf. Im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass ein weiterer Aufenthalt tatsächlich zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen würde. Die Weiterführung dieser Abkommen wäre somit in Frage gestellt.

Der mit der Initiative geforderte zwingende Verlust des Aufenthaltsrechts und aller Rechtsansprüche würde zudem dazu führen, dass die in der Verfassung vorgesehene Prüfung der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht stattfindet.

4 Ablehnung der Volksinitiative

Wie dargelegt, würde eine Annahme der Initiative zu erheblichen Kollisionen mit rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung führen, und wichtige Bestimmungen des nicht zwingenden Völkerrechts könnten nicht mehr eingehalten werden.

Das geltende Recht erlaubt es bereits heute, bei schwerwiegenden Straftaten oder bei einem erheblichen Betrug bei der Sozialhilfe die notwendigen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu ergreifen. Neben dem Widerruf von Bewilligungen und Wegweisungen gehören dazu auch Einreiseverbote. Die Missachtung eines Einreiseverbots ist ebenfalls heute schon strafbar.

Zudem wäre es bei einer Annahme der Initiative insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich für die Behörden teilweise auch weiterhin sehr schwierig, die für den tatsächlichen Vollzug einer Wegweisung notwendigen heimatlichen Reisedokumente zu beschaffen.

Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative ab. Im Hinblick auf eine sinnvolle Verbesserung der bestehenden rechtlichen Instrumente soll ihr jedoch ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

5 Der indirekte Gegenvorschlag

5.1 Die Ziele des indirekten Gegenvorschlags

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur bei erfolgreicher Integration

Die Erteilung der unbefristeten und mit keinen Bedingungen verbundenen Niederlassungsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer soll auch nach einem Voraufenthalt von zehn Jahren oder im Rahmen des Familiennachzugs nur noch dann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt.

Im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von zehn Jahren besteht heute lediglich eine Verordnungsbestimmung, wonach das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen sind (Art. 60 VZAE).