Vorlage
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten
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Anhang
(Art. 50)
Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts
I
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19525 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16.12.2005 6
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
f. in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 Bürgerrechtsgesetz7 entzogen worden ist.
Art. 63 Abs. 1 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 Bürgerrechtsgesetz8 entzogen worden ist.
5 SR 141.0
6 SR 142.20
7 Bundesgesetz vom ... über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0).
8 Bundesgesetz vom ... über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0).