Vorlage

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 10 Berechnung der Aufenthaltsdauer bei Jugendlichen und

bei eingetragener Partnerschaft

1 Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 9 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

2 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt eine Aufenthaltsdauer von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

Art. 11 Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

a. erfolgreich integriert ist;

b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist;

c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Art. 12 Integrationskriterien

1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

b. in der Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung;

c. in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, und

d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.

2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aus psychischen oder physischen Gründen nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 13 Einbürgerungsverfahren

1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.

2 Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) weiter.